Das
Beurkundungsgesetz vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 798) *) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2010
- 1.
- In § 20a werden die Wörter „nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 34a wird wie folgt gefasst:
„§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von §
78b Absatz 2 Satz 1 der
Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von §
78b Absatz 2 Satz 2 der
Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden.
(2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß §
2300 Absatz 2, §
2256 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit.
(3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit."
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- Anm.
- d. Red.: die letzte Änderung erfolgte durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798)
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2378