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Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze (BNotOuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung überwiegend ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 12
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2009 BNotO § 114, § 115

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:

1.
§ 114 wird wie folgt gefasst:

„§ 114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. Das Gleiche gilt für Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landesdienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, einer in Baden-Württemberg gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem Vorstand einer Notarkammer, der Notare im Landesdienst angehören, gehört für das badische und für das württembergische Rechtsgebiet je ein Notar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Der Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden von den Notaren im Landesdienst nach Rechtsgebieten aus dem Kreis derjenigen Notare im Landesdienst gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.

(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besitzt. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.

(6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen Rechtsgebiet, für die die in der Ausschreibung gesetzte Frist vor dem 21. Juli 2009 abgelaufen ist, gilt § 6b Abs. 3 nicht für Bezirksnotare und für Personen, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen."

2.
§ 115 wird aufgehoben.


Artikel 2 (aufgehoben)







Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.


Artikel 4 (entfallen)





Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RPflG § 35

§ 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Grundbuchämtern" die Wörter „des badischen Rechtsgebiets" gestrichen und nach der Angabe „§ 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i" ein Komma und die Wörter „nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes" eingefügt.

2.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Über Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat."


Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 RPflG § 35, § 36

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
(aufgehoben)

2.
Die §§ 35 und 36 werden aufgehoben.




Artikel 7 (aufgehoben)







Artikel 8 (aufgehoben)







Artikel 9 (entfallen)





Artikel 10 (entfallen)





Artikel 11 (entfallen)





Artikel 12 Schlussvorschriften



(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.