§
347 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament oder ein Nottestament in die besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im Sinne von §
78b Absatz 2 Satz 2 der
Bundesnotarordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.
(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung.
(3) Wird eine in die besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, teilt das verwahrende Gericht dies der Registerbehörde mit."
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Die bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin bestehenden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen werden bis zur Überführung in das Zentrale Testamentsregister nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz von diesen Stellen weitergeführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies der Stelle mit, von der die Verwahrungsnachricht stammt, soweit nicht die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet."
- b)
- Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes" durch die Wörter „nach Satz 2" ersetzt.
- c)
- Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und" gestrichen.
- d)
- Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- 4.
- In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 3" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258