Artikel 7 - GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

Artikel 7 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 KSVG § 16, § 34

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz wird wie folgt gefasst:

„die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242 Absatz 6 und § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung."

2.
Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Bestimmung der Ausgaben im Sinne des Satzes 1 gilt ein Sozialausgleich nach § 242b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als nicht erfolgt."

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Zitierungen von Artikel 7 GKV-FinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GKV-FinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 14a 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, werden die ...


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