(1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 22 der
Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der
Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.
(2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§
4,
5,
7 und
8 entsprechend.