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§ 8 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 1, 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2007/46/EG Ausnahmen erteilen, die die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme in einer begrenzten Stückzahl weiterhin erlauben, obwohl die Fahrzeuge einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr wirksam ist.

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Zitierungen von § 8 EG-FGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-FGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EG-FGV Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
... werden. (2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5, 7 und 8  ...
§ 11 EG-FGV Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung (vom 01.10.2017)
...  (2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender ...