§ 19 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 19 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 16 der Richtlinie 2002/24/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im Übrigen gilt Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/24/EG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung erlauben.

(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 15 bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG.



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