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§ 15 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen



(1) Für die Genehmigung von

1.
zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie

2.
Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen

nach der Richtlinie 2002/24/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG gelten nicht für

1.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;

2.
durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;

3.
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;

4.
Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;

5.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;

6.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

7.
für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;

8.
Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;

9.
selbstständige technische Einheiten oder Bauteile für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2002/24/EG.

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Zitierungen von § 15 EG-FGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-FGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EG-FGV Besondere Verfahren
... 2002/24/EG kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 15 bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... (ABE) oder EG-Typ- genehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15 , 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach ... EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15 , 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach ... EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15 , 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1889
Artikel 1 1. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... die Wörter „(Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15 , 20 EG-FGV)" eingefügt. 2. In der Gebührennummer 111.1.1 werden in der ... Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15 , 20 EG-FGV)" eingefügt und die Angabe „2.812,00 bis 4.857,00" wird durch die ... Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15 , 20 EG-FGV)" eingefügt. 5. Die Gebührennummer 112.2 wird in der zweiten ...