Das
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ist wie folgt zu berichtigen:
Dem Artikel
1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
-
- „3.
- Nach § 88 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.""
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag Oliver Sabel