§ 9 Besondere Kennzeichen
(1)
1Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach
§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt.
2Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach
§ 8 Absatz 1.
3Es führt als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H" als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist.
4Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in
§ 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen.
(2)
1Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von
§ 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:
- 1.
- Fahrzeuge von Behörden,
- 2.
- Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
- 3.
- Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
- 4.
- Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
- 5.
- Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
- 6.
- besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a.
2Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß
§ 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird.
3Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
(3)
1Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt.
2Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach
§ 8 Absatz 1 und führt die Angabe eines Betriebszeitraums als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer.
3Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des
§ 9 Absatz 1 Satz 2 oder
§ 9a Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken.
4Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.
5Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums
- 1.
- in Betrieb genommen oder
- 2.
- abgestellt
werden.
6Der Halter darf
- 1.
- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
- 2.
- dessen Abstellen
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen.
7Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des
§ 10 Absatz 4.
8Die
§§ 16 und
16a bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 9 FZV
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Zitierungen von § 9 FZV
interne Verweise§ 9 FZV Besondere Kennzeichen (vom 01.01.2018) ... Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9a Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. Auch ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021) ... a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1, b) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § ... 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 , § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung ... mehr als einem Fahrzeug führt, 9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt, 9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a ... 9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt, 9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2218; zuletzt geändert durch Artikel 85 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen." 5. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ... Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den ... und 4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in ... a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1, b) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit ... 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 , § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung ... 9, 9a und 9b ersetzt: „9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt, 9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a ... 9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt, 9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 1 50. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende § 9a betreffende Zeile eingefügt: ... 3a Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge". 2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt: „§ 9a Kennzeichnung ... Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um den Kennbuchstaben „E" im ...
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... Teil angebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt." 4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort „und" ... 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abstellt,". 15. ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... durch das Wort „Zulassungsbehörde" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt ... Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9a Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. Auch grüne ... „(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3 , zugeteilte Kennzeichen. Es führt den Kennbuchstaben „E" als amtlichen Zusatz ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Anlage InfrAG (zu § 8) Abgabensätze (vom 25.05.2017) ... verzichtet. (2) Für Kraftfahrzeuge mit einem Oldtimer-Kennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung beträgt die Infrastrukturabgabe für die Jahresvignette 130 Euro. (3) ...
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