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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (3. FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung



Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt:

„Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung

§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren

§ 15b Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren

§ 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung

§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk".

b)
Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister".

c)
Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst:

Anlage 4a Stempelplaketten und Plakettenträger".

d)
Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende Angaben eingefügt:

Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer

Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung".

2.
§ 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten."

3.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahrzeug" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

4.
§ 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur

1.
in Betrieb gesetzt oder

2.
abgestellt

werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der Halter darf

1.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder

2.
dessen Abstellen

auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen."

5.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden."

b)
Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums

1.
in Betrieb genommen oder

2.
abgestellt

werden. Der Halter darf

1.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder

2.
dessen Abstellen

auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996" durch die Wörter „Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 werden die Wörter „der Anlage 4a" durch die Wörter „des Abschnitts B der Anlage 4a" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat" die Wörter „oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht" eingefügt.

d)
Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Zeichen „CD" und „CC" dürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen."

e)
In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder

2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an

a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,

b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder

c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter

ausgegeben."

b)
In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen."

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,

2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,

4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und

11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen."

b)
In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils die Wörter „unverzüglich schriftlich anzuzeigen" durch die Wörter „unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen."

d)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 4 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend."

e)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

9.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,

2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,

zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 3 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden."

10.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Verwertungsnachweis

(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 zur Speicherung in den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem Fall tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnachweis.

(3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

(4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.

(5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.

(6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug

1.
einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen oder

2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG behandelt

wurde."

11.
Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung

§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahrzeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassungsverfahren).

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze sind dem Stand der Technik entsprechende sichere Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.

(3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die Datenübermittlung und für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten automatisiert zu löschen. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherheit, hat die Löschung unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu erfolgen.

(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger bekanntgemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.

§ 15b Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren

(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. Stellt die antragstellende Person nach Eingabe der erforderlichen Daten in das Portal der Zulassungsbehörde den Antrag, werden die in das Portal eingegebenen und vom Portal erstellten Daten in die Bearbeitung der Zulassungsbehörde übertragen, indem sie aus dem Portal über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt werden. Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach ihrer Übermittlung an die Zulassungsbehörde oder nach einem Abbruch des Vorgangs unverzüglich zu löschen.

(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen

1.
die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie

2.
die Datenübermittlung

a)
zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung,

b)
für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung und

c)
zur Verifizierung der Bankverbindung.

Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung, jedoch ungeschmälert an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 gebunden. Werden im Falle des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.

(3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1 Satz 1 setzt eine sichere Identifizierung der antragstellenden Person

1.
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Verfahren genügt. Soweit in einem internetbasierten Zulassungsverfahren die antragstellende Person eine juristische Person oder ein Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, richtet sich deren Identifizierung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Teilnahme solcher Personen an elektronischen Verwaltungsverfahren, soweit das zuständige Land deren Teilnahme ermöglicht.

(4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden

1.
die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 3,

2.
der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4

verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.

(5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist, erfolgt deren Nachweis nach Maßgabe des § 15c.

(6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch die antragstellende Person vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2 zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

(7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließenden Zulassungsentscheidung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde

1.
im Falle der internetbasierten Außerbetriebsetzung

a)
durch Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des De-Mail-Gesetzes, soweit der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,

b)
durch Übermittlung eines qualifiziert gesiegelten Dokumentes im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ABl. L 23 vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 44), soweit der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,

c)
durch sonstige sichere Verfahren, welche die Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen, soweit der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet oder

d)
durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides,

2.
im Falle der internetbasierten Wiederzulassung durch die Übersendung einer schriftlichen Zulassungsentscheidung, der die neu ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I, der Plakettenträger und Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder einschließlich Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen beigefügt sind.

§ 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgt in internetbasierten Zulassungsverfahren

1.
durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder

2.
durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.

Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die Anbringung einer Prüfplakette auf einem Kennzeichenschild und die Anbringung einer Prüfmarke auf einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug erfolgen darf, das außer Betrieb gesetzt worden ist, wenn das Fahrzeug wieder zugelassen werden soll und die dafür erforderliche Reservierung des bisherigen Kennzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen wird.

(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, soweit

1.
die jeweilige Technische Prüfstelle,

2.
die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,

3.
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder

4.
jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,

sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer jeweils unterschiedslos jedermann angeboten wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.

(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generierung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verwendet:

1.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2.
Monat und Jahr der Erstzulassung,

3.
Datum der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

4.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

5.
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

6.
Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.

(4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:

1.
Prüfziffer,

2.
Datum der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

3.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

4.
Technische Prüfstelle, anerkannte Überwachungsorganisation oder mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu erfolgen.

(5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt:

1.
Angabe über die Verwendung des Nachweisverfahrens der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

2.
Datum der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,

3.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,

4.
Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, anerkannten Überwachungsorganisation oder mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.

(6) Erfolgt die nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde.

§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung

(1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, elektronisch beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.

(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische Übermittlung

1.
des Kennzeichens,

2.
der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und

3.
des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2.

Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu machen, darf die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern durch den Halter des Fahrzeugs oder den Verfügungsberechtigten entfernt werden. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf die Markierung mit der Aufschrift „Zur Außerbetriebsetzung entfernen" vom Halter des Fahrzeugs oder vom Verfügungsberechtigten entfernt werden, damit der Schriftzug „Außer Betrieb gesetzt" in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird.

(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische Übermittlung

1.
des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und

2.
der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Falle des § 15 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.

(4) Ist die elektronische Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt und liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung vor, entscheidet die Zulassungsbehörde antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.

(5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe der Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 bekannt zu geben. Wird der Antrag von einem Verfügungsberechtigten gestellt, soll dieser eine De-Mail- oder E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich über die Außerbetriebsetzung einschließlich des Datums der Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist.

§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk

(1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach § 14 Absatz 2 elektronisch beantragen (internetbasierte Wiederzulassung), wenn

1.
er eine natürliche Person und Inhaber eines Girokontos ist, von dem die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen werden kann,

2.
er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist,

3.
das Fahrzeug bei der Außerbetriebsetzung auf ihn zugelassen war,

4.
das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist,

5.
das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviert wurde und die Reservierungsfrist nicht abgelaufen ist,

6.
das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde wieder zugelassen werden soll, die das reservierte Kennzeichen zugeteilt hatte,

7.
das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2 zugeteilt war und als solches wieder zugeteilt werden soll und

8.
der Halter den Besitz der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I durch Eingabe des dort vermerkten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nachweisen kann.

(2) Bei der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 hat die antragstellende Person folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:

1.
das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und den Sicherheitscode der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,

2.
die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung,

3.
die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer und, soweit vorhanden, ein Merkmal zur beabsichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung,

4.
die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes erforderlichen Daten zum Einzug der Infrastrukturabgabe,

5.
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15c Absatz 4 Satz 1 und

6.
die Angabe, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist.

Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss keine Angabe über die Zulassungsbescheinigung Teil II übermittelt werden.

(3) Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8b automatisiert verifiziert und verarbeitet.

(4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach Anlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzulassung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog der antragstellenden Person anzuzeigen. Die antragstellende Person kann in diesem Fall

1.
die Angaben nach Absatz 2 bis zu drei Mal korrigieren, worauf jeweils ein erneuter Abgleich erfolgt,

2.
den internetbasierten Dialog zur elektronischen Antragstellung abbrechen oder

3.
mit den unveränderten Angaben den Antrag elektronisch stellen.

Die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 werden von der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten weiter übermittelt.

(5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3 Absatz 1 Satz 3 wird durch die Inanspruchnahme des reservierten Kennzeichens und die Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.

2.
Die Vorlage der Kennzeichenschilder und ihre Abstempelung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung an den Halter ersetzt.

3.
Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Eingabe und Verifizierung des Sicherheitscodes nach Absatz 3 in Verbindung mit § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ersetzt.

4.
Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug wieder zu, indem sie die Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst.

Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die Wirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird, fest.

(6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen."

12.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt."

13.
§ 16a wird wie folgt gefasst:

§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

1.
es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,

2.
gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,

3.
eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und

4.
es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller

1.
die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2,

2.
die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das Ende des Versicherungsschutzes,

3.
die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,

4.
die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3,

5.
die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des § 14 Absatz 2 Satz 4 und

6.
den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind,

zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf

1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 und

2.
nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt worden ist,

verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen.

(4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03" oder „04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermerken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis oder durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung belegt wird."

14.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „vorbehaltlich des § 16" durch die Wörter „vorbehaltlich der §§ 16 und 16a" ersetzt.

b)
Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Kennzeichen ist nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen."

15.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland befunden hat."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen werden, das im selben Mitgliedstaat oder im selben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im Inland befunden hat."

16.
In § 21 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „zugelassene Anhänger" die Wörter „oder Anhänger im Sinne des § 20 Absatz 1a" eingefügt.

17.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

18.
In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996" durch die Wörter „Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016" ersetzt.

19.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:

„5.
Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

5a.
bei Verwendung des Nachweisverfahrens der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mittels Verifizierung der Prüfziffer nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die nach § 15c Absatz 5 von den Zulassungsbehörden übermittelten Daten,".

bb)
Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz angefügt:

„wobei im Falle der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,".

cc)
Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

„27.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie

aa)
die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder

bb)
im Falle des § 15 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,

oder

b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder

c)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird."

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Absatz 3" durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,".

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

dd)
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 16a Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 16a Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

ee)
In der neuen Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 16a Absatz 3" durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

20.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,".

bb)
Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz angefügt:

„wobei im Falle der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,".

cc)
Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

„27.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie

aa)
die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder

bb)
im Falle des § 15 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,

oder

b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder

c)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird."

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Absatz 3" durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,".

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

dd)
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 16a Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 16a Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

ee)
Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 16a Absatz 3" durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e" ersetzt.

21.
Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister

(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

1.
Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,

2.
bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
Hersteller-Schlüsselnummer,

5.
Herstellerbezeichnung,

6.
Monat und Jahr der Erstzulassung,

7.
Kennzeichen des Fahrzeugs,

8.
Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,

9.
Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

10.
Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,

11.
Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,

12.
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

13.
bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung,

14.
bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

15.
Ergebnis

a)
der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel", „geringe Mängel", „erhebliche Mängel" oder „verkehrsunsicher" oder

b)
der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel", „Mängel" oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel".

Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher" oder der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel" übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.

(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern, soweit sie von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen übermittelt worden sind:

1.
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,

2.
Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,

3.
Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,

4.
Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

5.
Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern,

6.
für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,

7.
Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,

8.
Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,

9.
Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,

10.
Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,

11.
Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

12.
Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,

13.
Entgelte und Gebühren,

14.
Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,

15.
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,

16.
im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel", „erhebliche Mängel" oder „verkehrsunsicher" sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

17.
bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung,

18.
bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,

19.
Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,

20.
Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.

Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3."

22.
In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben „§ 13 Absatz 4," und „24," gestrichen.

23.
§ 36a wird aufgehoben.

24.
§ 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a und 3" ersetzt.

b)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nummer 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2a Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und".

25.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Empfangsberechtigter" durch das Wort „Empfangsbevollmächtigter" ersetzt.

26.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
entgegen

a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1,

b)
§ 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1,

c)
§ 15e Absatz 6 Satz 3, § 16a Absatz 4 Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 oder § 27 Absatz 7 oder

d)
§ 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 7,

ein Fahrzeug in Betrieb setzt,

2.
entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e Absatz 6 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

c)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

d)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
entgegen

a)
§ 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder

b)
§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,

ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lässt,".

e)
Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9, 9a und 9b ersetzt:

„9.
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,

9a.
das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,

9b.
entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt,".

f)
In Nummer 13 werden die Wörter „oder § 15 Absatz 1 Satz 1" gestrichen.

g)
Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 14a ersetzt:

„14.
entgegen § 15e Absatz 6 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anbringt,

14a.
entgegen § 15e Absatz 6 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,".

h)
Die Nummern 15a, 15b und 16 werden aufgehoben.

i)
In Nummer 18 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

j)
Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:

„18a.
entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder".

27.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:

„10.
Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind,

11.
Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, die dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind."

b)
Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

28.
In Anlage 3 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter „zu § 8 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „zu § 8 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

29.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Bezeichnung der Anlage wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)".

b)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „verkleinerte zweizeilige Kennzeichen" durch die Wörter „Kraftradkennzeichen und verkleinerte zweizeilige Kennzeichen" ersetzt.

bb)
Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:

„Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe c auch oben zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Plakette nach Satz 1 Buchstabe b angebracht werden."

c)
Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Einleitung wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a" durch die Wörter „, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1" ersetzt.

bbb)
In Satz 3 der Einleitung wird das Wort „geprägte" gestrichen.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennzeichnung „W") auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe „H" und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe „E" jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen."

bbb)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „; sie muss einen Durchmesser von 45 mm haben" gestrichen.

d)
Abschnitt 4 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Mehr als

 
a)
sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennbuchstaben „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1,

b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 340 mm oder auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 oder

c)
vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach Nummer 2a

sind unzulässig."

bb)
Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6 entsprechend."

e)
Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Mehr als

 
a)
sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 oder

b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2, 2a oder 3

sind unzulässig."

f)
Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

„Abschnitt 5a Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

1.
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E" auszuführen.

2.
einzeiliges Saisonkennzeichen

Abb. einzeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2017 I S. 535)


 
 
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1.

3.
zweizeiliges Saisonkennzeichen

Abb. zweizeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2017 I S. 535)


 
 
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2.

4.
Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen

Abb. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen (BGBl. 2017 I S. 536)


 
 
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2a.

5.
verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen

Abb. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2017 I S. 536)


 
 
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3.

6.
Ergänzungsbestimmungen

Der Kennbuchstabe „E" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als

a)
sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennbuchstabe „E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,

b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstabe „E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder

c)
vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstabe „E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den Nummern 4 oder 5

sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 entsprechend."

g)
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4" ersetzt.

bbb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung."

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016

Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden."

h)
Abschnitt 8 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung."

bb)
Satz 5 wird gestrichen.

cc)
In Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4" ersetzt.

30.
Anlage 4a wird wie folgt gefasst:

Anlage 4a (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7) Stempelplaketten und Plakettenträger

Abschnitt A Vorbemerkungen


1. Objektsicherung und Fertigungskontrolle

 
Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten und Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:

a)
Für die Räume, in denen die Stempelplaketten und Plakettenträger gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem neuesten Stand der Technik sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung vorzusehen. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die gefertigten Stempelplaketten und Plakettenträger, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.

b)
Die Herstellung, der Druck, die Zählung und die Verpackung der Stempelplaketten und Plakettenträger dürfen nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.

c)
Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Produkten abgegeben haben.

d)
Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jeder einzelnen Stempelplakette anhand der angebrachten Druckstücknummerierung sicherstellt.

e)
Zudem ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jedes einzelnen Plakettenträgers sicherstellt.

f)
Die Bestellung und der Versand der Stempelplaketten und der Plakettenträger an die Zulassungsbehörden müssen so erfolgen, dass jederzeit ein Ermitteln des Verbleibs möglich ist und die Besteller und Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert sind.

g)
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Gewerbetreibenden, die vertretungsberechtigten oder mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie die mit der Lagerung und Verarbeitung von Stempelplaketten und Plakettenträgern betrauten Personen für die Herstellung und Lieferung von Stempelplaketten und Plakettenträgern als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 ist eine Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach dieser Verordnung obliegen.

Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die Einhaltung und erteilt dem Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die Zulassungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstößt; die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben im Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die Unternehmen den mit der Überwachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt-Bundesamtes während der Geschäfts- und Betriebszeiten Zutritt zu ihren Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort Besichtigungen, Prüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu ermöglichen.

2. Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger

 
Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

Abschnitt B Stempelplaketten


1. Ausgestaltung der Stempelplaketten

 
a)
Druckstücknummer der Stempelplakette

Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code (5x 5 mm). Die Druckstücknummer der Stempelplakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt - schwarz - rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-Bold 6 Punkt - schwarz - jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des DataMatrix-Codes und die Anordnung der Klarschriftnummer über dieser Codierung beträgt zum Randstrich 6 mm. Verwendung finden als Zeichen Großbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die die Stempelplakette herstellende Institution eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das achte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, der der jeweiligen Berechnungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den Modifikationen möglich.

b)
Sicherheitscode der Stempelplakette

Der Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie zusätzlich in maschinenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code. Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt - schwarz - zu verwenden. Der Sicherheitscode der Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z - ohne die Zeichen I, i, l, O und o -, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen.

2. Schematische Abbildungen der Stempelplakette

 
a)
Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und die Druckstücknummer:

aa)
Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:

Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette (BGBl. 2017 I S. 539)


 
 
 
 
Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette

oder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt:

Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette (BGBl. 2017 I S. 540)


 
 
 
 
Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette

bb)
Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28x 19 mm (Höhe x Breite) darzustellen. Die Bezeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der Schrift Times New Roman oder in einer in der Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in der Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm.

cc)
Hintergrund

Der Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und beinhaltet ein fälschungserschwerendes Muster, eine Herstellerkennzeichnung und einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den landesrechtlichen Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist herstellerindividuell insoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und der Dienststempel in einem zum silbergrauen Hintergrund der Plakette eindeutig unterscheidbaren helleren Silbergrau oder Grau ausgeführt sein müssen. DIN 5340 (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen.

b)
Stempelplakette mit sichtbarem Sicherheitscode

aa)
Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6x 6 mm. Als Schriftart für den Sicherheitscode ist für die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt - schwarz - zu verwenden. Die Anordnung kann über, unter oder neben dem DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine produktionsabhängige Bemessung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht unter dem Wappen angeordnet.

bb)
Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen:

aaa)
Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar werden. Näheres ist in der DIN 5340 (Bezugssehweite) geregelt.

bbb)
Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare, echtheitserkennbare Merkmale.

Abschnitt C Plakettenträger


1. Sicherheitsmerkmale

 
a)
Der Plakettenträger ist transparent.

b)
Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzeichen" und die letzten sechs Ziffern der Fahrzeug-Identifizierungsnummer in unmittelbar dauerhaft lesbarer Form als Klarschriftnummer mit der Schrift - schwarz - Arial Narrow 6 Punkt auf dem Plakettenträger darzustellen.

c)
Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal wird in sichtbarer Form auf dem Plakettenträger dargestellt und ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.

d)
Der Plakettenträger hat als zusätzliches Sicherheitsmerkmal ein irreversibles herstellerspezifisches Zerstörungsbild bei physischer Manipulation zu erfüllen. Der Plakettenträger muss bei physischer Manipulation mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette oder HU-Plakette irreversibel zerstören oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar machen.

e)
Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte Stempelplakette bzw. eine HU-Plakette muss beim Ausstanzen oder Ausschneiden vom Plakettenträger eine Kennzeichnung aufweisen, anhand derer erkennbar ist, dass diese bereits auf einem Plakettenträger verklebt war und daher nicht ohne ihn verwendet werden kann.

2. Schematische Abbildungen der Plakettenträger

 
a)
Plakettenträger für die Stempelplakette

Die schematische Darstellung des Plakettenträgers enthält die Stempelplakette nach Abschnitt B und die auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen", „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer" und das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal.

aa)
Die Maße des Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:

Abbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers (BGBl. 2017 I S. 541)


 
 
 
 
Abbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers

bb)
Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der Stempelplakette und dem umlaufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt maximal 3,5 mm.

cc)
Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht - beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers - darzustellen.

dd)
Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht - beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und links neben dem Kennzeichen - darzustellen.

ee)
Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist.

ff)
Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:

Abbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild (BGBl. 2017 I S. 542)


 
 
 
 
Abbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild

b)
Plakettenträger für die HU-Plakette

Die schematische Darstellung des HU-Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen" und „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer" und das herstellerspezifische Merkmal.

aa)
Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:

Abbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers (BGBl. 2017 I S. 542)


 
 
 
 
Abbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers

bb)
Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht - endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers - darzustellen.

cc)
Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht - endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links vom eingedruckten „Kennzeichen" nach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers - darzustellen.

dd)
Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist.

ee)
Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:

Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild (BGBl. 2017 I S. 543)


 
 
 
 
Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild".

31.
In Anlage 5 werden die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt gefasst:

„Vorderseite

Abb. Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorderseite (BGBl. 2017 I S. 544)


 
Rückseite

Abb. Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I, Rückseite (BGBl. 2017 I S. 545)
".

32.
In Anlage 6 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter „zu § 11 Absatz 3" durch die Wörter „zu § 11 Absatz 4" ersetzt.

33.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 Nummer 4 wird dem einleitenden Wortlaut folgender Satz 3 angefügt:

„Sie finden mit Ausnahme der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn der Verwertungsnachweis mit Ausnahme von Unterschrift und Stempel vollständig computergestützt erstellt wird."

b)
In Abschnitt 2 wird das Muster des Verwertungsnachweises wie folgt gefasst:



Abb. Muster des Verwertungsnachweises, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 547)


Abb. Muster des Verwertungsnachweises, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 548)
".

34.
Nach Anlage 8 werden die folgenden Anlagen 8a und 8b eingefügt:

Anlage 8a (zu § 15c Absatz 4) Verifizierung der Prüfziffer

Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbehörde in folgender Art und Weise:

1.
Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:

a)
Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatzziffer und dem Antragsdatum generiert wird,

b)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

c)
Monat und Jahr der Erstzulassung,

d)
Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

e)
Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

2.
Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem Verfahren des § 15c Absatz 3 errechnet.

3.
Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als erbracht.

Anlage 8b (zu § 15e Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung

1.
Das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen. Die zuständige Zulassungsbehörde wird festgestellt und die in § 30 und § 32 genannten Daten werden dem Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.

2.
Die nach § 15e Absatz 2 und § 15b Absatz 3 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach Nummer 1 übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.

3.
Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an das Portal übermittelt.

4.
Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden über das Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde verifiziert.

5.
Das Portal erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Der antragstellenden Person wird durch das Portal die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszudrucken.

6.
Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15c.

7.
Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 wird vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne von § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt.

8.
Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 kann vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände aus Gebühren oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden, soweit dies landesrechtlich im Rahmen des § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.

Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal hinzugefügt."

35.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Bezeichnung der Anlage werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 16a Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

b)
Die Vordrucke für die Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden wie folgt gefasst:

„Vorderseite

Abb. Muster Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, Vorderseite (BGBl. 2017 I S. 551)


 
 
Rückseite

Abb. Muster Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, Rückseite (BGBl. 2017 I S. 552)
".



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 3. FZVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 46 FZV Zuständigkeiten (vom 01.01.2018)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 25 V. v. 23. März 2017 (BGBl. I S. 522 ) wurde sinngemäß ...