§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
(1) 1Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. 2In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. 4Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2)
1Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der
Anlage 7 ausgefertigt.
2Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.".
3Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig" und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) 1Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
- der Übereinstimmungsbescheinigung,
- 2.
- der Datenbestätigung oder
- 3.
- der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
2Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in
§ 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind.
3Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen.
4Für eine maschinelle Ausfüllung gilt
§ 11 Absatz 3 entsprechend.
5Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
- auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
- 2.
- auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
- a)
- die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
- b)
- die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
- c)
- die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.
(5) 1Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. 2Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. 4Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. 5Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. 6Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. 2Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. 3Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. 4Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) 1Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. 2Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. 3Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
Frühere Fassungen von § 12 FZV
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interne Verweise§ 6 FZV Antrag auf Zulassung (vom 01.07.2023) ... Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird. (3) Bei erstmaliger Zulassung ... (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu ...
§ 15d FZV Sicherheitscodes (vom 01.10.2019) ... 11 Absatz 1 Satz 4, 3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3 erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert. (2) Um den ...
§ 47 FZV Ausnahmen (vom 01.01.2018) ... Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021) ... 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt, 10. entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert, 11. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder ... 7 oder § 12 Absatz 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert, 11. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549
Artikel 1 1. FZVÄndV ... mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein." 1a. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für Fahrzeuge, die im Ausland ... ersetzt. 1c. In § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 Satz 2" die Angabe „und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 11.11.2014) ... Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für ... ersetzt. c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, ...
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... eingefügt. 13. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 ... 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a" ersetzt. 14. § 48 wird wie folgt ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ... 11 Absatz 1 Satz 4, 3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3 erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert. (2) Um den ...
Artikel 4 4. FZVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ... wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „ § 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. b) ... Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „ § 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die ... 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand" jeweils die Wörter „ § 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 12. ... jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „ § 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 12. In der Gebühren-Nummer 227 werden in der Spalte ... 227 werden in der Spalte „Gegenstand" in Satz 2 die Wörter „ § 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 13. ... in Satz 2 die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „ § 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 13. Nach Gebühren-Nummer 225 wird folgende ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... der Kennbuchstabe „E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... das Ablaufdatum der Zulassung." b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „ § 12 Absatz 4 " durch die Angabe „§ 12 Absatz 5" ersetzt. 11. § 30 wird wie ... b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 4" durch die Angabe „ § 12 Absatz 5 " ersetzt. 11. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat." 18. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „ § 12 Absatz 1 und 2 " durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 19. ... § 47 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „ § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 " ersetzt. 19. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 ... Absatz 1 Nummer 3 Satz 7" ersetzt. c) In Nummer 10 werden die Wörter „ § 12 Absatz 4 Satz 5 " durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 5" ersetzt. d) In ... 10 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „ § 12 Absatz 5 Satz 5 " ersetzt. d) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1 ... 12 Absatz 5 Satz 5" ersetzt. d) In Nummer 11 werden die Wörter „ § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 " durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2" ersetzt. 20. ... werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2" durch die Wörter „ § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 " ersetzt. 20. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 2 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ... wie folgt geändert: a) In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „ § 12 Absatz 3 Nummer 2 " durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt. b) In ... werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „ § 12 Absatz 4 Nummer 1 " ersetzt. b) In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „3,60" ... wie folgt geändert: a) In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „ § 12 Absatz 3 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt. b) In ... werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „ § 12 Absatz 4 Nummer 2 " ersetzt. b) In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „6,45" ... 221, 222, 223 und 227 werden jeweils in der Spalte Gegenstand die Wörter „ § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV " durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3 FZV" ... Gegenstand die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV" durch die Wörter „ § 12 Absatz 3 Satz 3 FZV " ...
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