§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
- 1.
- im Zentralen Fahrzeugregister
- a)
- bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
- b)
- bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
- c)
- bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,
- d)
- bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist und
- e)
- bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette und
- 2.
- im örtlichen Fahrzeugregister
- a)
- bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
- b)
- bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
- c)
- bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und
- d)
- bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
2In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Änderung der Halterdaten zu speichern.
(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbstständige Halter, denen ein Kennzeichen nach
§ 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.
(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.
Frühere Fassungen von § 32 FZV
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interne Verweise§ 39 FZV Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023) ... der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten, und die in § 32 genannten Halterdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des ... Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten, und b) die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des ... 1 Nummer 1 und 20 und Absatz 3 Nummer 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und 2. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten. (3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten ... das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden: 1. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter, ... Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und ... des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 ... Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: a) die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und b) die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. FZVÄndV ... 2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
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