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§ 15e - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung



(1) 1Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgt für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung

1.
durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder

2.
durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.

2Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 3Die Zuteilung durch die Zulassungsbehörde erfolgt durch Versand zusammen mit Stempelplaketten nach § 15i Absatz 4 Nummer 1.

(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, wenn

1.
die jeweilige Technische Prüfstelle,

2.
die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,

3.
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder

4.
jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,

sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer unterschiedslos jedermann angeboten wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.

(3) 1Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. 2Für die Generierung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verwendet:

1.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2.
Monat und Jahr der Erstzulassung,

3.
das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,

4.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,

5.
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

6.
die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

3Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.

(4) 1Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:

1.
die Prüfziffer,

2.
das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,

3.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,

4.
die Technische Prüfstelle, die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder die mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

2Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu erfolgen.

(5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt:

1.
der Nachweis der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

2.
das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,

3.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,

4.
die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.

(6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde.





 

Frühere Fassungen von § 15e FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuellvor 01.10.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15e FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15e FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15i FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen (vom 01.10.2019)
... der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4 Satz 1. (3) ... nicht nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4 Satz 1 . (3) Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der ...
Anlage 8a FZV (zu § 15e Absatz 4) Verifizierung der Prüfziffer (vom 01.10.2019)
... 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbehörde in folgender Art und Weise: 1. Im ... 1. Im Portal der Zulassungsbehörde ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:  ... Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem Verfahren des § 15e Absatz 3 errechnet. 3. Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15e ... Absatz 3 errechnet. 3. Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig ...
Anlage 8b FZV (zu § 15i Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren (vom 01.10.2019)
... Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15e . 9. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
...  § 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung § 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk".  ... einschließlich des Datums der Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist. § 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk (1) ... § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, c) § 15e Absatz 6 Satz 3 , § 16a Absatz 4 Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 oder § 27 Absatz 7 oder ... Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e Absatz 6 Satz 4 , § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 ... Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 14a ersetzt: „14. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ... nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anbringt, 14a. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,". h) Die Nummern 15a, 15b und 16 werden ... überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als erbracht. Anlage 8b (zu § 15e Absatz 3 ) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung  ... werden dem Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt. 2. Die nach § 15e Absatz 2 und § 15b Absatz 3 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach Nummer 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 15b Portal § 15c Antrag § 15d Sicherheitscodes § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der ... Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12. § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der ... der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4 Satz 1. (3) Die ... nicht nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4 Satz 1 . (3) Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde nach ... 2 und in Nummer 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 15c" durch die Angabe „ § 15e " ersetzt. b) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort ... Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15e . 9. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal ...