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Änderung § 15d FZV vom 01.10.2017

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§ 15d FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 15d FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung


vorherige Änderung

 


(1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, elektronisch beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.

(2) 1 Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische Übermittlung

1. des Kennzeichens,

2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und

3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2.

2 Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt. 3 Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu machen, darf die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern durch den Halter des Fahrzeugs oder den Verfügungsberechtigten entfernt werden. 4 Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf die Markierung mit der Aufschrift 'Zur Außerbetriebsetzung entfernen' vom Halter des Fahrzeugs oder vom Verfügungsberechtigten entfernt werden, damit der Schriftzug 'Außer Betrieb gesetzt' in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird.

(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische Übermittlung

1. des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und

2. der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Falle des § 15 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.

(4) 1 Ist die elektronische Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt und liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung vor, entscheidet die Zulassungsbehörde antragsgemäß. 2 Der Vermerk in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.

(5) 1 Unabhängig von der Form der Bekanntgabe der Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde. 2 Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 bekannt zu geben. 3 Wird der Antrag von einem Verfügungsberechtigten gestellt, soll dieser eine De-Mail- oder E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich über die Außerbetriebsetzung einschließlich des Datums der Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)