Änderung § 36a FZV vom 01.10.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36a FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 36a FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36a Übermittlung von Daten zur Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund


(Text neue Fassung)

§ 36a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, mit.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 



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