Änderung § 25e KWG vom 21.08.2008

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§ 25e KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 25e KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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