§ 8h KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 8h KWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden | |
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden | |
(Text alte Fassung) 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden. | (Text neue Fassung) 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden. |