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Änderung § 8h KWG vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8h KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 8h KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden


vorherige Änderung

 


Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und

2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)