Änderung § 2b KWG vom 31.03.2026

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§ 2b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung
§ 2b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2b Rechtsform


(Text alte Fassung)

(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

(2) (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

(2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

(heute geltende Fassung) 



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