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Artikel 1 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zu § 2g wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung".

d)
Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 15 Organtransaktionen".

e)
Die Angabe zu § 22d wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung".

f)
Die Angabe zu § 22n wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters".

g)
Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung".

h)
Die Angabe zu § 60d wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen".

i)
Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:

„1a.
die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),".

c)
Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber einschließlich Verträgen, die die Finanzierung wesentlicher Teile der Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),".

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 zu sein,".

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erweitert wird."

e)
Absatz 3a wird gestrichen.

f)
Absatz 3d Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes."

g)
Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Refinanzierungsunternehmen sind inländische Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,

2.
Refinanzierungsmittler,

3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder

6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung."

h)
Absatz 25 wird durch den folgenden Absatz 25 ersetzt:

„(25) Refinanzierungsmittler sind inländische Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch die §§ 6a und 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf."

c)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:

„18.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 genannten Geschäfte nach Absatz 5 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;".

d)
Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."

e)
Absatz 7b wird durch den folgenden Absatz 7b ersetzt:

„(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 51 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."

f)
Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."

g)
Absatz 9c wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d" durch die Angabe „Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und h" ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für Beteiligungsrisikopositionen gemäß Satz 3 und nachrangige Schuldtitel gemäß Satz 2, die dem Förderauftrag entsprechen, gelten die Bedingungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als erfüllt."

h)
Absatz 9i Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes sowie Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."

4.
§ 2b wird durch den folgenden § 2b ersetzt:

§ 2b Rechtsform

(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

(2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden."

5.
§ 2c Absatz 1b wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach

a)
der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024,

b)
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025,

c)
der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024,

d)
der Richtlinie 2009/110/EG in der Fassung vom 25. November 2015,

e)
der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der Fassung vom 13. März 2024 und

f)
der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023

zu genügen, oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;".

b)
Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt."

6.
§ 2f Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis und der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis

1.
dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die Ausübung der Stimmrechte an CRR-Kreditinstituten der Gruppe untersagen,

2.
gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Kreditinstituten der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu übertragen,

3.
ein CRR-Kreditinstitut oder eine andere Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend zum übergeordneten Unternehmen der Gruppe bestimmen,

4.
die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken oder untersagen,

5.
gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder anderen Unternehmen der Finanzbranche zu verringern oder zu veräußern,

6.
anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wiederherstellung der Voraussetzungen vorzulegen, die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 geführt haben."

b)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Im Fall einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind insbesondere die Auswirkungen der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen."

7.
§ 2g wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 10 eingefügt:

„(7) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so tauschen folgende dieser Drittstaatengruppe angehörenden Unternehmen und Zweigstellen alle zur Ermittlung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 erforderlichen Daten untereinander aus:

1.
die EU-Einzelinstitute,

2.
die EU-Mutterinstitute,

3.
die zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und zugelassenen gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder die anstelle einer nicht zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft einer Gruppe übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 2f Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,

4.
die Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 oder nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegen und kein EU-Mutterunternehmen haben, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt,

5.
die EU-Mutterwertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 33 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

6.
die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

7.
zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder 2 nach erfolgter Einrichtung und

8.
die im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstellen.

Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die Zweigstellen nach Satz 1 Nummer 8 die Daten nach Satz 1 den Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6. Nach erfolgter Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 1 übermitteln die Zweigstellen die Daten an dieses. Im Falle der Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen nach Absatz 2 übermitteln die Zweigstellen die Daten an diese. Die Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 haben sich über die Einberechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Zweigstellen in den Gesamtwert der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abzustimmen.

(8) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die im Inland ansässigen Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals eine Berechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach erfolgter Einrichtung übermittelt ein im Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die Berechnung und Daten nach Satz 1.

(9) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens haben die Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorausschauend zu überwachen, ob der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 den Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen oder überschreiten wird. Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreicht oder überschritten, so informieren sie eine der folgenden Stellen unverzüglich hierüber:

1.
die zuständige Stelle, die als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 111 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unter der Annahme zu bestimmen ist, dass alle in der Union zugelassenen Institute Teil einer Gruppe mit derselben EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegt, oder

2.
in dem Fall, dass keines der Institute der Drittstaatengruppe ein CRR-Kreditinstitut ist, die zuständige Stelle, die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 zu bestimmen ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

8.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 8, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt."

9.
§ 7 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen."

10.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
die nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angezeigten Informationen,

4.
die nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 angezeigten Informationen nach Vergütungsstufen aggregiert,".

bb)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
die nach § 24 Absatz 1c angezeigten Informationen in aggregierter Form,

4b.
die nach § 24 Absatz 1d und 1e angezeigten Informationen,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen,".

bb)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, wenn sie Institute als finanzielle Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen,".

11.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige

1.
ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom 27. November 2024 (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,

2.
ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, oder

3.
eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist."

bb)
Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Informationen nach Satz 7 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind."

b)
Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen."

12.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:

„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, deren zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, so sind diese Vereinbarungen auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abzuschließen, in dem die Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat."

b)
Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 durchgeführt und geäußert haben, so erkennt sie diese Entscheidung als maßgebend an, wendet sie an und übermittelt dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen."

13.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1a bis 4 ersetzt:

„1a.
das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Große Wertpapierinstitut zuständig ist;

2.
das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist;

3.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm ein CRR-Kreditinstitut oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz im Inland nachgeordnet ist und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut oder Große Wertpapierinstitut zuständig ist;

4.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über

a)
das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut,

b)
das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder

c)
das Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme, wenn die Gruppe keine CRR-Kreditinstitute umfasst."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstituten übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe c Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über das gruppenangehörige Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme ist."

14.
§ 8c Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind unverzüglich über den Abschluss und den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu unterrichten."

15.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2, die gerichtlich bestellten Sachwalter nach § 22l Absatz 1 Satz 1 und § 22o Absatz 1 Satz 1 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, soweit Informationen im Einklang mit § 5 Absatz 5 und 6 der Insolvenzordnung zugänglich gemacht werden."

16.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 309 Nummer 3, die §§ 313, 314, 489, 490, 724 Absatz 2 sowie die §§ 725, 726 und 731 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 131 Absatz 2 und 5 Satz 2 sowie die §§ 132, 133 und 139 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist."

b)
Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zur Bestimmung des Korrekturpostens kann die Bundesanstalt Grundsätze zur Ermittlung der Risikovorsorge und zum Ansatz und zur Bewertung von Aktivposten vorgeben. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um eine noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalerhöhung zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos."

17.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat es nach Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden."

bb)
Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, oder nach § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt."

c)
Absatz 6 wird gestrichen.

d)
Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden zu den Absätzen 6 bis 9.

e)
Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das übergeordnete Unternehmen hat fortwährend auf zusammengefasster Basis die Einhaltung aller Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 durch die jeweilige Gruppe sicherzustellen, insbesondere

1.
die Einhaltung der Anforderungen, die in den Teilen 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 festgelegt sind,

2.
das Vorhalten der nach § 6c Absatz 1 Satz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittel sowie

3.
die Erfüllung der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 angeordneten spezifischen Liquiditätsanforderungen."

f)
Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

„(9) Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Absätze 4 bis 8 entsprechend anzuwenden."

18.
§ 10f wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3 ersetzt:

„(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland aufgrund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Dabei gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des global systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien mit jeweils gleichem Gewicht:

1.
Größe der Gruppe,

2.
grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe,

3.
Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,

4.
Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie

5.
Komplexität der Gruppe.

Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.

(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, der EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt mit jeweils gleichem Gewicht

1.
die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien und

2.
die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden. Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.

(3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse nach Absatz 2 weist die Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer von mindestens fünf Größenklassen zu. Abweichend davon kann die Bundesanstalt auf Grundlage des Ergebnisses einer ergänzenden Analyse der Systemrelevanz

1.
ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen,

2.
Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global systemrelevantes Institut identifiziert wurden, als solche einstufen und einer der Größenklassen zuordnen oder

3.
das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine niedrigere Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und das Gesamtergebnis der quantitativen Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch anhand der Vorgaben in Artikel 6a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 in der Fassung vom 30. November 2022 entsprechend den Bögen und den Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde."

c)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute. Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach Absatz 3 Satz 2 gegeben, umfasst die Unterrichtung auch eine vollständige Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des dort eingeräumten Ermessens."

19.
§ 10g Absatz 5 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bundesanstalt unterrichtet die anderweitig systemrelevanten Institute über das Ergebnis ihrer jährlichen Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 und veröffentlicht eine aktuell zu haltende Liste der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute. Sie zeigt dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die Namen der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute an und übermittelt ihm die Ergebnisse ihrer jährlichen Überprüfung der Ermittlung der anderweitig systemrelevanten Institute sowie die angeordneten Kapitalpuffer. Die nach Satz 1 zu veröffentlichende Liste enthält die wesentlichen quantitativen und qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten Indikatoren und Schwellenwerte."

20.
§ 10i wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d sowie

3.
nach Maßgabe des § 10h

a)
des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e,

b)
des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute nach § 10f und

c)
des Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g."

b)
Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:

„(1a) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist dann nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß

1.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4;

2.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 sowie

3.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4."

c)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, nach Absatz 7 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:

1.
vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach

a)
hartem Kernkapital;

b)
zusätzlichem Kernkapital und

c)
Ergänzungskapital;

2.
Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;

3.
Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages und

4.
Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf

a)
Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer;

b)
Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;

c)
Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten und

d)
Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder aufgrund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat."

d)
Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und".

e)
Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu der Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorzunehmen."

f)
Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Verbote des Absatzes 3 Satz 3 fortgelten oder wieder gelten, oder".

21.
§ 10j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut keine

1.
Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,

2.
Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von freiwilligen Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und

3.
Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen."

b)
In den Absätzen 4 und 8 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

c)
Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,

1.
ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 fortgelten, oder

2.
erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nicht übersteigen darf."

22.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist."

23.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und".

b)
Nummer 3 wird gestrichen.

c)
Nummer 4 wird zu Nummer 3.

24.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 15 Organtransaktionen".

b)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Mitglieder eines Aufsichtsorgans,".

c)
Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2.
für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 Prozent der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 100.000 Euro beträgt,

3.
für Kredite, die um nicht mehr als 10 Prozent des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, und

4.
für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12 genannte Personen in Höhe von bis zu 20.000 Euro, wenn die Gewährung ausschließlich im Rahmen vollautomatisierter Kreditentscheidungen erfolgt und gewährleistet ist, dass das Organschaftsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 keinen Einfluss auf die Kreditkonditionen hat."

d)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 (Organgeschäfte) und für Ausbuchungen von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3 entsprechend. Auf ein Organgeschäft mit Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Nummer 12 ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäfte innerhalb des Kalenderjahres bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts 100.000 Euro nicht übersteigt. Abweichend von Absatz 4 Satz 6 sind Vorratsbeschlüsse für Organgeschäfte nicht auf den Personenkreis gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12 beschränkt."

25.
§ 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1.500.000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt."

26.
§ 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Aufsichtsorgan im Sinne der §§ 15 und 17 ist ein zur Überwachung der Geschäftsleitung bestelltes Organ des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind."

27.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen werden."

28.
§ 22b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem inländischen Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, das keine Pfandbriefbank ist und für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut zustimmen."

bb)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Fallen die Gründe einer Registerführung durch Dritte nachträglich weg, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Registerführung binnen angemessener Frist einheitlich durch das Refinanzierungsunternehmen fortgeführt wird; § 22k Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend."

29.
§ 22d wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen, so ist dieser sowie der gemäß § 7 Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes oder § 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder durch Übermittlung eines bestätigten Auszugs nach Absatz 6 von der Eintragung zu unterrichten."

c)
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Registerführende Unternehmen haben der Bundesanstalt jährlich zum Stand Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen:

1.
die jeweils dem Verwalter und den Stellvertretern im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlte Vergütung nebst etwaigem Umsatzsteueranteil und Auslagenersatz,

2.
für welche dritten Refinanzierungsunternehmen, die Kreditinstitute sind, noch nicht abgewickelte Refinanzierungstransaktionen in das Refinanzierungsregister eingetragen sind,

3.
in welcher Form das Refinanzierungsregister seit welchem Zeitpunkt geführt wird sowie

4.
ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung in den Fällen des § 22k Absatz 2 auch für Dritte zu übernehmen."

30.
§ 22e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Amt erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder der Bestellung eines personenverschiedenen Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22o Absatz 2 Satz 1."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

31.
§ 22g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

„1.
die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,

1a.
das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält,".

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

32.
§ 22k wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wird ein registerführendes Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes registerführendes Unternehmen übertragen, so gilt eine nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung als erteilt, wenn die Übertragungsberechtigten der im Refinanzierungsregister des übertragenden registerführenden Unternehmens eingetragenen, noch nicht abgewickelten Refinanzierungstransaktion der Übertragung nicht binnen sechs Monaten nach Mitteilung durch das übertragende Unternehmen widersprochen haben. Die Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung der Registerführung hat das übertragende registerführende Unternehmen, das übernehmende registerführende Unternehmen, den Namen des beim übernehmenden registerführenden Unternehmen bestellten Verwalters und etwaiger Stellvertreter und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gesamtrechtsnachfolge zu bezeichnen. Nach vollzogener Übertragung der Registerführung hat der Verwalter des übernehmenden registerführenden Unternehmens den Übertragungsberechtigten der vom übertragenden Unternehmen übernommenen Refinanzierungstransaktionen einen bestätigten Auszug nach § 22d Absatz 6 zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Übertragung eines Refinanzierungsunternehmens, das Kreditinstitut ist, ohne registerführendes Unternehmen zu sein, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend. Ist im Fall des Satzes 4 das übernehmende Unternehmen ein registerführendes Unternehmen, so ist das für das übertragende Refinanzierungsunternehmen geführte Register binnen eines Monats auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen. Der Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende registerführende Unternehmen ist von diesem der Bundesanstalt anzuzeigen. Satz 3 gilt in den Fällen der Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Satzes 5 die Übermittlung eines bestätigten Auszugs insgesamt erst nach Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende registerführende Unternehmen vorzunehmen ist."

b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Übertragung der Führung des Registers auf ein nach ihrer Einschätzung zur Registerführung geeignetes und hierzu bereites Kreditinstitut anordnen. Mangels eines zur Übernahme der Registerführung bereiten geeigneten Kreditinstituts ordnet die Bundesanstalt die Übertragung der Registerführung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an. Die Vorschriften des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte und Absatz 1a Satz 3 finden sinngemäße Anwendung."

33.
§ 22l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das keine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung ist und ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Refinanzierungsunternehmens eröffnet, das ein Kreditinstitut ist und für das ein Refinanzierungsregister durch Dritte geführt wird, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt bei dem Refinanzierungsunternehmen zu bestellen ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Ist das registerführende Unternehmen eine Pfandbriefbank, die das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, so soll die Bundesanstalt als Sachwalter des Refinanzierungsregisters eine der dem Insolvenzgericht nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Personen, anderenfalls den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete natürliche Person."

bb)
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Auf jederzeit möglichen einheitlichen Antrag sämtlicher Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen ist der Sachwalter zu ersetzen oder das Sachwalterverfahren aufzuheben."

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, stellen. Stellt die Bundesanstalt diesen Antrag, soll sie bei einer das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führenden Pfandbriefbank den Verwalter, anderenfalls einen der Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere geeignete natürliche Person vorschlagen."

d)
Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Amt wird von dem bei dem registerführenden Unternehmen bestellten Sachwalter des Refinanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter des Verwalters."

34.
§ 22m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters beim Refinanzierungsunternehmen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des Refinanzierungsunternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind."

35.
§ 22n wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters".

b)
Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:

„(1) Aufgabe des Sachwalters ist die Vornahme der zum Vollzug der Übertragung der in das Register eingetragenen Vermögensgegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Übertragungsberechtigter einen Anspruch hat, auf den jeweiligen Übertragungsberechtigten erforderlichen Rechtshandlungen. Bis zu einem solchen Vollzug hat er die eingetragenen Gegenstände zu verwalten, zugehörige Forderungen einzuziehen und Erlöse der eingetragenen Gegenstände entsprechend den bestehenden Vereinbarungen an den Übertragungsberechtigten auszukehren."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Daneben obliegen dem Sachwalter eines registerführenden Unternehmens die Pflichten eines Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können."

d)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Befugnis des Refinanzierungsunternehmens, die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht auf den bei ihm bestellten Sachwalter über; § 30 Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt. In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen des Refinanzierungsunternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind. Für die Verwaltung der eingetragenen Gegenstände vertritt der Sachwalter das Refinanzierungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. § 30 Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt."

e)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Hat das Refinanzierungsunternehmen nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam."

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Hat das Refinanzierungsunternehmen am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat."

f)
Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten und das Refinanzierungsunternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen."

g)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der bei einem Kreditinstitut bestellte Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen anteilig nach dem Wert der für sie eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen."

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 22i Absatz 3 gilt sinngemäß."

36.
§ 22o wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Für alle die Ernennung und Rechtsstellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Entscheidungen des Gerichts steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie dem Refinanzierungsunternehmen die sofortige Beschwerde zu."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n."

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter oder, im Fall des § 22l Absatz 2 Satz 2 erster Fall, anderer geeigneter Personen den Verwalter bestellen."

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt."

37.
§ 23a Absatz 1 Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom 27. November 2019 erfüllen, verbrieft."

38.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1.
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;

2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich;

3.
die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;".

bb)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025;".

cc)
Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:

„9.
das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1;

10.
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;".

dd)
In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung" jeweils durch die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025" ersetzt.

ee)
Nummer 18 wird gestrichen.

ff)
Nummer 19 wird durch die folgenden Nummern 19 und 20 ersetzt:

„19.
die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, und

20.
das Absinken der Verschuldungsquote unter die Mindesteigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, die Unterschreitung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 und die Unterschreitung des Puffers der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025."

c)
Absatz 1a Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

„5.
die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, soweit es sich um Folgendes handelt:

a)
ein CRR-Kreditinstitut, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist,

b)
ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, angehört,

c)
ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder

d)
ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde;

der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans;

6.
soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend, und

7.
soweit es sich um ein Institut nach § 53 Absatz 1 handelt, das ausschließlich Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, und die Dienstleistungen in einem Umfang erbracht werden, der das Institut zu einem Mittleren Wertpapierinstitut gemäß § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes machen würde, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend anwendbar."

d)
Die Absätze 1c und 1d werden durch die folgenden Absätze 1c bis 1e ersetzt:

„(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 verfügt, hat zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.

(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.

(1e) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen anzuzeigen."

e)
Absatz 3c Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben."

f)
Absatz 3d wird gestrichen.

g)
Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:

„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen."

h)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über

1.
die Empfängerin,

2.
eine Nutzungsberechtigung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Absatz 3c,

3.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen,

4.
eine digitale oder ausschließlich digitale Einreichung,

5.
zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, und

6.
einzuholende Registerauskünfte einschließlich der erforderlichen Mitwirkungspflichten

erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören."

39.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein CRR-Kreditinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 die Absicht anzuzeigen, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

1.
eine Zweigniederlassung zu errichten oder

2.
ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten, vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums heranzuziehen."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „muß" durch die Angabe „muss" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 3c Satz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde trifft eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 und die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats können eine Entscheidung über eventuell erforderliche Bedingungen treffen."

bb)
Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung nach Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates die Änderungen nach Satz 5 mit."

c)
Absatz 4a wird gestrichen.

40.
§ 25 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 9 über die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend."

41.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird nach der Angabe „muss insbesondere" die Angabe „eine solide Unternehmensführung sowie" eingefügt.

bb)
Satz 6 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend, und".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation einschließlich einer soliden Unternehmensführung sowie eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind."

bb)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der gruppenangehörigen Unternehmen müssen dabei kohärent sein und ineinandergreifen. Die sich aus den Sätzen 1 und 3 ergebenden Pflichten müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen."

c)
Absatz 5b Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom 25. März 2021 bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der vorherigen Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan."

42.
§ 25c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 angehören,".

b)
Absatz 6 wird gestrichen.

43.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 7 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird, obliegen die Aufgaben, die in den Absätzen 8 bis 12 den Ausschüssen zugewiesen sind, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Sofern kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, obliegen die Ausschussaufgaben den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts."

b)
Absatz 13 wird gestrichen.

44.
§ 25g Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
der Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023,".

45.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann."

46.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft oder als Verwahrer im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches das Depotgeschäft zusammen mit der Kryptowertpapierregisterführung betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken."

bb)
Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 4b, 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen."

47.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 1a Satz 1 und 3 bis 5 wird jeweils nach der Angabe „schriftlichen" die Angabe „oder elektronischen" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Der Erlaubnisantrag muß enthalten" durch die Angabe „Der Antragsteller muss seinem Erlaubnisantrag Folgendes beifügen:" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die nach Satz 5 beizufügenden Informationen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 näher zu bestimmen."

c)
Absatz 1f wird durch den folgenden Absatz 1f ersetzt:

„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen."

d)
Absatz 5a wird gestrichen.

48.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus hartem Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich des Postens nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:

a)
bei Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von mindestens 75.000 Euro,

b)
bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 150.000 Euro,

c)
bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen, ein Betrag von mindestens 750.000 Euro und

d)
bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro."

b)
Absatz 1a wird gestrichen.

49.
§ 35 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
die in den Teilen 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme der Artikel 92a und 92b niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;".

50.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" und jeweils die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

51.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden,

6.
ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder".

bb)
Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

52.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordneten Unternehmen oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden."

b)
Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:

„(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch auf dieses Unternehmen sowie auf dessen Mitglieder eines Organs, Beschäftigte und Auslagerungsunternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."

bb)
Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend

1.
für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen,

2.
für eine gemischte Holding-Gesellschaft und deren Tochterunternehmen sowie

3.
für Dritte, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein in Nummer 2 oder ein in Satz 1 genanntes Unternehmen an solche Dritte ausgelagert hat."

d)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es

1.
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."

e)
Die bisherigen Absätze 5 bis 6 werden zu den Absätzen 7 bis 9.

53.
§ 44b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

bb)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Absatz 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,".

bbb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und".

cc)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen bestehen auch für die bei nach Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen Beschäftigten sowie für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorliegen."

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."

54.
§ 44c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung erforderliche Zulassung erbringt,

5.
ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder".

bbb)
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 44 Absatz 9 ist anzuwenden."

55.
§ 45a Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen."

56.
§ 45c Absatz 3 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters oder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben."

57.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen."

bb)
Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank."

b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Unbeschadet des § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:

1.
Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden Pfandbriefen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die zur Deckung verwendeten Werte oder Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte nach Nummer 3 verwendet werden,

2.
Zahlungen oder Verfügungen über zur Deckung verwendete Werte, die der Erfüllung von Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen aus einem zur Deckung verwendeten Derivategeschäft im Sinne des § 4b Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes dienen, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die zur Deckung verwendeten Werte, Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte oder im Deckungsregister eingetragene erhaltene Sicherheiten verwendet werden, sowie

3.
die Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die zur Deckung verwendeten Werte, sofern die Gegenleistung für die Veräußerung oder sonstige Verfügung zur Erfüllung von unter Nummer 1 oder 2 genannten Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen verwendet wird.

Die Löschung von zur Deckung verwendeten Werten im Deckungsregister steht deren Veräußerung gleich."

c)
In Absatz 2 Satz 3 und Satz 8 wird jeweils die Angabe „Aufsichtsbehörde" durch die Angabe „Bundesanstalt" ersetzt.

58.
§ 46b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das nach Erlöschen seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im Rahmen der Abwicklung betreibt, oder eine nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit)."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."

59.
§ 47a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 44 Absatz 9 gilt entsprechend."

60.
§ 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:

§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit

(1) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage

1.
des § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a,

2.
des § 3 Absatz 4,

3.
des § 6 Absatz 1b,

4.
der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5,

5.
des § 10 Absatz 3, 3a und 4,

6.
des § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,

7.
des § 10g Absatz 1, 1a und 2 Satz 1,

8.
des § 12a Absatz 2 Satz 1,

9.
des § 13c Absatz 3 Satz 4,

10.
des § 25b Absatz 4a,

11.
des § 25c Absatz 4c,

12.
des § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5,

13.
des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1,

14.
der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6,

15.
des § 44a Absatz 2 Satz 1,

16.
der §§ 44b, 44c, 45 und 45a Absatz 1,

17.
des § 45b Absatz 1,

18.
des § 45c Absatz 1 Satz 1, 6 und 7, der §§ 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, der §§ 47a, 48u Absatz 1 und 7,

19.
des § 53b Absatz 12,

20.
der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie

21.
der §§ 53p und 53q Absatz 2.

(2) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238."

61.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
§ 24 Absatz 1 Nummer 5 und 7,

6.
die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2,".

bbb)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49,".

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend."

c)
In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" und die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

d)
Nach Absatz 7a wird der folgende Absatz 7b eingefügt:

„(7b) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kann über eine Zweigniederlassung im Inland im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 2 und 3 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches die Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde ausüben, wenn die Zweigniederlassung das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führt, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurde."

e)
Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 und bei Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 treffen, wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt."

62.
§ 53m Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
alle in § 32 Absatz 1 Satz 5 genannten Angaben; die aufgrund des § 32 Absatz 1 Satz 6 erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend."

63.
§ 54 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,

2.
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Geldbetrag annimmt oder

3.
ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt."

64.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:

„i)
§ 24 Absatz 1c, 1d oder 1e,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:

„i)
§ 25h Absatz 5,".

bbb)
Buchstabe k wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt:

„k)
§ 45 Absatz 1, 2, 7 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 1, 2 oder 3,".

cc)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
entgegen § 10i Absatz 2 oder 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 2 oder 3 Satz 4 Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt,".

dd)
Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:

„9.
entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder § 25i Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

10.
entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisiert abrufen kann,".

ee)
Nummer 11b wird durch die folgende Nummer 11b ersetzt:

„11b.
entgegen § 25h Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ein dort genanntes Datenverarbeitungssystem nicht betreibt,".

ff)
Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:

„12.
entgegen § 25m Nummer 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,

13.
entgegen § 25m Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein Konto errichtet oder führt,".

gg)
Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
§ 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,".

hh)
Nummer 16 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:

„a)
§ 44 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,

b)
§ 44 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5,

c)
§ 44b Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 oder".

ii)
In Nummer 17 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

jj)
Nummer 17b wird durch die folgende Nummer 17b ersetzt:

„17b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt oder".

c)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" durch die Angabe „in der Fassung vom 31. Mai 2023" ersetzt.

d)
Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:

„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 in der Fassung vom 13. März 2024 ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt."

e)
In Absatz 4b wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1060/2009" die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023" eingefügt.

f)
Absatz 4c wird gestrichen.

g)
In Absatz 4d in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," durch die Angabe „in der Fassung vom 13. März 2024" ersetzt.

h)
Absatz 4e wird durch den folgenden Absatz 4e ersetzt:

„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 das Clearing nicht richtig akzeptiert oder

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt."

i)
Absatz 4g wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)" durch die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.

bb)
Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

„9.
entgegen Artikel 19 Buchstabe a ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht vorsieht oder".

j)
Absatz 4h wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „innehat." durch die Angabe „innehat oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 oder 3, eine dort genannte Angabe, einen dort genannten Nachweis, einen dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten Jahres- oder Konzernabschluss nicht richtig oder nicht vollständig beifügt."

k)
In Absatz 4i wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1)" durch die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.

l)
In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist," gestrichen und jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013" die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025" eingefügt.

m)
Die Absätze 5a und 5b werden durch die folgenden Absätze 5a und 5b ersetzt:

„(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 in der Fassung vom 29. April 2015 genanntes Interbankenentgelt erhebt.

(5b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 Vermögenswerte auswählt."

n)
In Absatz 5c in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2402" die Angabe „in der Fassung vom 31. März 2021" eingefügt.

o)
In Absatz 5d Nummer 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2402" die Angabe „in der Fassung vom 31. März 2021" eingefügt.

p)
In Absatz 5e in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)" durch die Angabe „in der Fassung vom 14. Dezember 2022" ersetzt.

q)
Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „4g," die Angabe „4h," eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „hat," durch die Angabe „hat, und" ersetzt.

r)
Absatz 6e Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist

1.
im Falle von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den auf das Institut anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften oder nach dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 genannten Posten entsprechen,

2.
im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs der Betrag der gebuchten Bruttobeträge nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften oder des auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 und

3.
im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 29. April 2024."

65.
§ 60b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen."

b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die bestandskräftig gewordene Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 Satz 1, die die Bundesanstalt wegen Verstößen gegen sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde vorgenommen hat."

66.
In § 60d wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Angabe „und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten" gestrichen.

67.
§ 64j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt."

b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr oder, soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war, für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr oder, soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war, die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten."

68.
§ 64m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 7 Satz 1 auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 stellt."

69.
In den §§ 64n und 64p Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2" durch die Angabe „Satz 1 und 5" ersetzt.

70.
§ 64r wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 13 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014."

b)
Absatz 14 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014."

71.
§ 64x wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2" durch die Angabe „Satz 1 und 5" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird gestrichen.

c)
Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.

72.
§ 65 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der Verordnung nach § 24 Absatz 4 entsprechen."