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Änderung § 53cl KWG vom 01.04.2026
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| § 53cl KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 53cl KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 53cl (neu) | (Text neue Fassung)§ 53cl Häufigkeit der Meldung |
(1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen. (2) Die in § 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden. (3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53cb ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach § 53ck Absatz 2 befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittstaates erhalten kann. |
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