Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53cl KWG vom 01.04.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BRUBEG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 53cl KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 53cl KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53cl (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53cl Häufigkeit der Meldung


vorherige Änderung

 


(1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen.

(2) Die in § 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden.

(3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53cb ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach § 53ck Absatz 2 befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittstaates erhalten kann.