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§ 53cl - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53cl Häufigkeit der Meldung
(1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen.
(2) Die in § 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden.
(3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53cb ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach § 53ck Absatz 2 befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittstaates erhalten kann.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 53cl KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53cl KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53cl KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53c KWG Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen (vom 01.04.2026)
... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ...
§ 53ca KWG Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen (vom 01.04.2026)
... den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro; 2. die zugelassenen Tätigkeiten der ...
§ 53cc KWG Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (vom 01.04.2026)
... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ...
§ 53ce KWG Kapitalausstattung (vom 01.04.2026)
... zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl , mindestens jedoch 10 Millionen Euro; 2. CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse ... zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl , mindestens jedoch 5 Millionen Euro. (2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ...
§ 64c KWG Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (vom 01.04.2026)
... 53c. (5) Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die ... Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ... 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der §§ 53ck und 53cl gilt § 53c Absatz 1 bereits ab dem 11. Januar ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 53cj Bewertung der Systemrelevanz § 53ck Meldepflichten § 53cl Häufigkeit der Meldung § 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm ... entsprechend anzuwenden." 42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: „§ 53c Besondere Anforderungen an ... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ... den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro; 2. die zugelassenen Tätigkeiten der ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ... zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl , mindestens jedoch 10 Millionen Euro; 2. CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse ... zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl , mindestens jedoch 5 Millionen Euro. (2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ... dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten. § 53cl Häufigkeit der Meldung (1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 ... nach § 53c. (5) Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der ... Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ... ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der §§ 53ck und 53cl gilt § 53c Absatz 1 bereits ab dem 11. Januar ...
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