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Änderung § 7c KWG vom 01.01.2012

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§ 7c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 7c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

 (keine frühere Fassung vorhanden)