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Änderung § 7c KWG vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 7c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss


(Text neue Fassung)

§ 7c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.



 
(heute geltende Fassung)