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§ 8 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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§ 8 Vertretung der FMSA



(1) 1Die Leitung, im Verhinderungsfall eine der Stellvertretungen, vertritt die FMSA gerichtlich und außergerichtlich. 2Soweit im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 eine Entscheidung oder Handlung mit verbindlicher Außenwirkung erfolgt, bedarf diese Entscheidung oder Handlung der Zustimmung der Leitung. 3Hiervon unberührt sind sonstige Zustimmungs-, Einbeziehungs- oder Entscheidungserfordernisse, insbesondere seitens der Finanzagentur, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Lenkungsausschusses.

(2) Bei Geschäften der laufenden Verwaltung kann die FMSA durch zwei Beschäftigte der FMSA oder von der FMSA bevollmächtigte Beschäftigte der Finanzagentur gemeinschaftlich vertreten werden, soweit diese innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten handeln.

(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber der Leitung oder einem von der Leitung zur Annahme bevollmächtigten Beschäftigten der FMSA.





 

Frühere Fassungen von § 8 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

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