§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Rechts- und Fachaufsicht | |
(Text alte Fassung) Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der FMSA. | (Text neue Fassung) 1 Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der FMSA. |