Die
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- „unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);".
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- „Lebensmittel ohne Zuckerzusatz": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;".
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- „brennwertvermindert": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;".
- 2.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden."
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 3 bis 5 werden nach dem Wort „Tafelsüßen" jeweils die Wörter „, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen," eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des §
1 Absatz 1 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn
- 1.
- im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
- 2.
- im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist."
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530