Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. April 2011 FinDAG § 16

§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute" durch die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)" durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EGeldRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 8 EUFAAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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