Die
Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung - ZIEV)".
- 2.
- Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt 1 Angemessenheit".
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 9 Nummer 3" die Wörter „oder § 9a Nummer 1" eingefügt sowie das Wort „Zahlungsinstitut" durch die Wörter „Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.
- 4.
- Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten".
- 5.
- Nach § 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von E-Geld-Instituten
§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c genannten Erfordernisse ist.
§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
§ 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
(1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a Absatz 4 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.
(2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des §
1 Absatz 2 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen."
- 6.
- Nach § 6c wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt 4 Melde- und Anzeigepflichten".
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" sowie das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt und nach den Wörtern „nach § 12 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „beziehungsweise nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „den anderen Methoden" die Wörter „für Zahlungsinstitute" eingefügt.
- 8.
- In § 8 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch die Wörter „Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322