Abschnitt 5 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 22 Übergangsregelung
Für Studierende, die vor dem 1. April 2011 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2001 (BAnz. S. 16292) weiter anzuwenden.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2001 (BAnz. S. 16292) außer Kraft.
Schlussformel
Der Präsident der Deutschen Bundesbank
Axel Weber
Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank
R. Böhmler
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9645/b26978.htm