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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Bachelorstudium
Der Studiengang „Zentralbankwesen / Central Banking" an der Hochschule der Deutschen Bundesbank (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes.
§ 2 Ziele des Studiums
1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. 2Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 3Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. 4Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den Herausforderungen im Europäischen System der Zentralbanken gerecht zu werden.
§ 3 Erholungsurlaub
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 4 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes geeignet sind. 3Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern und diesen gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
(4) Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.
(5) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. 2Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. 3Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 5 Auswahlkommission
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. 2Die Mitglieder der Auswahlkommissionen werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.
(2) 1Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. 2Mindestens ein Mitglied muss Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter der Deutschen Bundesbank sein. 3Die weiteren Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. 4Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren Bankdienstes verfügen. 5Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. 2Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.
(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 6 Teile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 7 Schriftlicher Teil
1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen,
- 2.
- einem Test zur Prüfung der englischen Sprachkenntnisse sowie
- 3.
- einem Aufsatz.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 8 Mündlicher Teil
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einer Gruppenaufgabe sowie
- 2.
- einem strukturierten Interview mit einer Präsentation.
(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 9 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 9 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:
Note | Notendefinition | |
1 | 2 | |
1 | 1 | Die Eignung liegt deutlich über den Anfor- derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf- bahn zu erwarten. |
2 | 1,5 | Die Eignung liegt über den Anforderun- gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. |
3 | 2 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr- scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. |
4 | 2,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken be- haftet. |
5 | 3 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Lauf- bahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. |
6 | 3,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedi- gende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, je- doch mit gewissen Risiken verbunden. |
7 | 4 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deut- lichen Einschränkungen noch zu erwar- ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden. |
8 | 5 | Die Eignung entspricht nicht den Anfor- derungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist. |
(2) 1Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. 2Die Tests nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.
(3) 1Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. 2Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(4) 1Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. 2Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
§ 10 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
- 1.
- ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder
- 2.
- im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten" oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.
§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
(1) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
- 1.
- der Aufsatz mit 15 Prozent,
- 2.
- der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und
- 3.
- die Bewertung des mündlichen Teils mit 60 Prozent.
(2) Anhand des Gesamtergebnisses wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. 3Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
Abschnitt 3 Studienorganisation
§ 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorthesis.
(2) 1Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
- 1.
- Grundstudium,
- 2.
- Praxisstudium 1,
- 3.
- Aufbaustudium,
- 4.
- Praxisstudium 2,
- 5.
- Vertiefungsstudium 1,
- 6.
- Praxisstudium 3,
- 7.
- Vertiefungsstudium 2,
- 8.
- Bachelorthesis,
- 9.
- Praxisstudium 4.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.
(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Pflicht- und Wahlmodule sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan.
§ 13 Fachstudien
Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der Hochschule und werden von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften durchgeführt.
§ 14 Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche
(1) 1Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der Praxisstudien. 2Sie greift hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den Absätzen 2 bis 4 zurück.
(2) 1Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehrkraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator und eine Vertretung. 2Die Praxiskoordinatorin oder der Praxiskoordinator ist für die inhaltliche Abstimmung von Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der Praxismodule verantwortlich.
(3) 1Die Einstellungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen Zentraltutor und eine Vertretung. 2Die Zentraltutorin oder der Zentraltutor erstellt Ausbildungspläne nach den Vorgaben der Hochschule, gibt die Ausbildungspläne den Studierenden bekannt und weist die Studierenden während der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei denen die Praxisstudien zu absolvieren sind.
(4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einvernehmen mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder den Zentraltutor unterstützen.
(5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Absätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfahrung, didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(6) 1Neben den Ausbildungsverantwortlichen können Ausbildende eingesetzt werden. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Die Ausbildenden werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. 4Sie informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.
Abschnitt 4 Prüfungen
§ 15 Laufbahnprüfung
(1) 1Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2Sie besteht aus
- 1.
- den Modulprüfungen,
- 2.
- der Bachelorthesis und
- 3.
- der Verteidigung der Bachelorthesis.
(2) Das Prüfungsamt legt fest, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 16 Prüfungsamt
(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. 2Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. 3Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:
- 1.
- der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts,
- 2.
- einer hauptamtlichen Lehrkraft und
- 3.
- einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.
(3) 1Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. 2In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind insbesondere Festlegungen zu treffen:
- 1.
- zu den Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung des Prüfungsamts,
- 2.
- zur Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs durch die Prüfenden,
- 3.
- zu den Vorgaben für die Durchführung der Modulprüfungen, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis sowie für die Zusammensetzung des Prüfungsergebnisses einer Modulprüfung, wenn die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen besteht, und
- 4.
- zu den Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, beim Verfassen der Bachelorthesis und bei der Verteidigung der Bachelorthesis als Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen, wobei auf Art und Schwere der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 17 Prüfende, Prüfungskommission
(1) 1Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden. 2Für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis richtet es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.
(2) 1Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil einer Modulprüfung wird jeweils mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. 2Im Rahmen der Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil in Form einer mündlichen Prüfung werden jeweils zwei Prüfende, die ihre Bewertung unabhängig voneinander vornehmen, bestellt. 3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 4Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien können auch die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden.
(4) 1Für die Bachelorthesis werden zwei Prüfende bestellt. 2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. 3Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein; für die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. 4Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis unabhängig voneinander.
(5) 1Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem höheren Dienst angehören muss, und zwei weiteren Mitgliedern. 2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. 3Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein. 4Die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 18 Modulprüfungen
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
(2) Zulässige Prüfungsformen während der Fachstudien sind:
- 1.
- Klausur,
- 2.
- Präsentation,
- 3.
- Seminararbeit,
- 4.
- Referat,
- 5.
- mündliche Prüfung und
- 6.
- Assignment.
(3) Zulässige Prüfungsformen während der Praxisstudien sind
- 1.
- Praktikumsbericht,
- 2.
- Präsentation,
- 3.
- Vermerk,
- 4.
- Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe und
- 5.
- mündliche Prüfung.
(4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
(5) 1Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. 2In die Bewertung eines Moduls gehen die Prüfungsteile nach Absatz 3 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. 3Die Bewertung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. 4Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
(6) 1Über eine mündliche Prüfung ist von den Prüfenden ein Protokoll anzufertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Prüfenden gebilligt worden ist.
(7) 1Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. 2Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.
(8) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 19 Bachelorthesis
(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat.
(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(3) 1Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. 2Die Studierenden können Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelorthesis erörtern. 3Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. 4Das Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(5) 1Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen. 2Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Bachelorthesis sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. 3Ausfallzeiten von bis zu vier Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist. 4Näheres regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.
(6) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 2Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben.
(7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 20 Verteidigung der Bachelorthesis
(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen, die in der Bachelorthesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie die in der Bachelorthesis behandelte Problemstellung in den Gesamtkontext des Studiengangs und in die Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes einordnen können.
(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) 1Die Verteidigung dauert 45 Minuten. 2Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. 3Anschließend wird ein Prüfungsgespräch geführt, ob die oder der Studierende die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 6 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 21 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 22 Bewertung der Prüfungen
(1) 1Die Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis werden mit Rangpunkten und Noten bewertet. 2Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punkt- zahl an der erreich- baren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Ermittlung der Rangpunktzahl der Bachelorthesis regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung. 2Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis wird ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.
(4) Bei der Ermittlung von Rangpunktzahlen erfolgt eine kaufmännische Rundung auf die zweite Nachkommastelle.
(5) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
Rangpunktzahl | Note | |
1 | 2 | |
1 | 15,00 bis 13,50 | sehr gut |
2 | 13,49 bis 10,50 | gut |
3 | 10,49 bis 7,50 | befriedigend |
4 | 7,49 bis 5,00 | ausreichend |
5 | 4,99 bis 1,50 | mangelhaft |
6 | 1,49 bis 0,00 | ungenügend |
(6) 1Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2Modulprüfungen, die sich aus mehreren Prüfungsteilen zusammensetzen, gelten als bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl nach Absatz 1 für alle Prüfungsteile zusammen mindestens 50 Prozent beträgt. 3In diesen Fällen setzt das Prüfungsamt die erreichten Rangpunkte der Modulprüfung nach Absatz 1 fest. 4Das Nähere regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der Bearbeitungsfrist, Rügepflicht
(1) 1Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt durch das Prüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben oder den Rücktritt vorliegt.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.
(3) 1Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt, so kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der oder des Studierenden verlängern, soweit die oder der Studierende aus einem wichtigen Grund an der fristgerechten Abgabe gehindert ist. 2Der Antrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestellt wurde. 3Die Bearbeitungsfrist kann höchstens um die Hälfte der vorgesehenen Zeit verlängert werden.
(4) Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt und hat das Prüfungsamt keine Verlängerung nach Absatz 3 gewährt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Punkten bewertet, wenn die Prüfung oder der Prüfungsteil nicht bis zum Ende der Bearbeitungsfrist erbracht ist.
(5) 1Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil oder die Verhinderung an der Abgabe innerhalb der ursprünglichen Bearbeitungsfrist angeführte wichtige Grund ist dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2Eine Erkrankung kann nur berücksichtigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(6) 1Störungen im Vorfeld oder im Verlauf der Prüfung oder einem Prüfungsteil müssen unverzüglich durch die Studierenden geltend gemacht werden. 2Der Verzicht auf eine Geltendmachung schließt die spätere Berufung auf derartige Beeinträchtigungen aus.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder bei der Bachelorthesis entscheidet das Prüfungsamt. 2Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorthesis trifft die Prüfungskommission. 3Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung, nach Abgabe der Bachelorthesis oder nach der Verteidigung der Bachelorthesis festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird.
(2) 1Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus.
(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis jeweils bestanden oder zuvor anerkannt worden sind.
(2) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. 2In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Prozent,
- 2.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Prozent,
- 3.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit 15 Prozent,
- 4.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit 15 Prozent,
- 5.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent,
- 6.
- die unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie
- 7.
- die nach § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 8 Prozent.
(3) 1Die Rangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen entsprechend den in den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet werden. 2Die so ermittelten Rangpunktzahlen sind kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
(4) 1Unberücksichtigt bleiben nach § 29 anerkannte Prüfungsleistungen, wenn eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden ist. 2Werden alle Prüfungsleistungen eines der in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Studienabschnitte anerkannt und ist jeweils eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden, so bleibt dieser Studienabschnitt bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unberücksichtigt.
(5) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 27 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Bankdienst erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Note sowie
- 3.
- das Thema der Bachelorthesis.
(3) 1Das Diploma Supplement enthält die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmenden Angaben. 2Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. 2Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. 3Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht. 4Abweichend von Satz 3 werden die Bachelorurkunde, das Diploma Supplement und das Abschlusszeugnis 45 Jahre aufbewahrt oder gespeichert.
(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung anderer erbrachter Leistungen
§ 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Leistungen anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden:
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind,
- 2.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die an vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind.
(2) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind, angerechnet werden, sofern die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie im Studiengang „Zentralbankwesen/Central Banking" ersetzen sollen, gleichwertig sind.
(3) 1Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 2 sind gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs „Zentralbankwesen/Central Banking" in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. 2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3Zusätzlich ist für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kenntnisse die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen vorliegen.
(4) 1Leistungen werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 nur modulweise anerkannt oder angerechnet. 2Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Qualifikationen werden bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. 3Eine Anerkennung oder Anrechnung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat. 4Das Prüfungsamt entscheidet über die Anrechnung oder Anerkennung; Anrechnungen oder Anerkennungen von anderen Hochschulen sind unbeachtlich.
(5) Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Leistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.
(6) 1Die Anerkennung oder Anrechnung erfolgt auf Antrag der zu prüfenden Person. 2Der Antrag ist bis spätestens drei Monate vor Durchführung der zu erbringenden Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen.
(7) 1Für die Anerkennung nach Absatz 1 sollen die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder Berufsakademien nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. 2Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. 3Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen:
- 1.
- die Bezeichnung und die Inhalte des geprüften Moduls,
- 2.
- die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,
- 3.
- die Art der Modulprüfung,
- 4.
- die Bewertungen der Modulprüfungen und
- 5.
- das zu Grunde liegende Bewertungssystem.
(8) Für die Anrechnung nach Absatz 2 sind dem Antrag geeignete Nachweise insbesondere über Art, Dauer, Ort und Umfang der erbrachten Leistungen, ein tabellarischer Lebenslauf sowie Nachweise über zu diesem Zeitpunkt vorliegende schulische Ausbildungen und berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beizufügen.
(9) 1Erfolgen Anerkennungen nach Absatz 1 oder 2 durch das Prüfungsamt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. 2Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet. 3Bei erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das Rangpunktesystem nach § 22 Absatz 1 angepassten Modifizierten Bayerischen Formel X = 1 + 3 1/3 · [(15 - Nü) / (15 - 5)], wobei X die umzurechnende Note und Nü die zu ermittelnde Rangpunktzahl ist. 4Die ermittelte Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
(10) Liegt für eine anerkannte oder angerechnete Prüfungsleistung keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte oder angerechnete Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk „bestanden" versehen.
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Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 30 Übergangsregelung
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass
- 1.
- § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und
- 2.
- an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6, sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung treten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
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