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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin (BuchhdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 422 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-65 Berufliche Bildung

§ 8 Zusatzqualifikation



(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte dreimonatige Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt C enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

 
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