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Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin (BuchhdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 422 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-65 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Buchhändlers und der Buchhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt D,

2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende sechsmonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B sowie

3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende dreimonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:

1.
Buch und Medienwirtschaft:

1.1
Branchenspezifische Systematik,

1.2
Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,

1.3
Herstellung,

1.4
Buchmarktprozesse und -beteiligte,

1.5
Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt;

2.
Bibliografien und Recherche:

2.1
Bibliografien und Nachschlagesysteme,

2.2
Erweiterte buchhändlerische Recherche,

2.3
Buchhändlerische Fachinformation;

3.
Warenwirtschaft und Beschaffung:

3.1
Warenwirtschaft,

3.2
Wareneingang,

3.3
Lagerlogistik,

3.4
Beschaffung;

4.
Einkauf:

4.1
Sortimentsstruktur,

4.2
Einkauf und Bestellung;

5.
Beratung und Verkauf:

5.1
Kundenorientierte Kommunikation,

5.2
Buchhändlerische Beratung und Verkauf,

5.3
Kassenführung,

5.4
Kundenbindung, Kundenservice,

5.5 Vertriebswege,

5.6
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

6.
Marketing:

6.1
Märkte und Zielgruppen,

6.2
Marketingkonzepte,

6.3 Verkaufsförderung,

6.4
Warenpräsentation,

6.5
Werbung,

6.6
Öffentlichkeitsarbeit;

7.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

7.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,

7.2
Kosten- und Leistungsrechnung,

7.3
Kaufmännische Steuerung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der sechsmonatigen Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Sortiment:

1.1
Planung und Organisation von Veranstaltungen,

1.2
Sortimentspolitik,

1.3
Einkaufsplanung,

1.4
Optimierter Einsatz der Warenwirtschaft,

1.5
Logistik;

2.
Verlag:

2.1
Programmplanung,

2.2
Herstellung und Produktion,

2.3
Marketing und Werbung,

2.4 Verkauf,

2.5 Vertrieb,

2.6
Rechte und Lizenzen;

3.
Antiquariat:

3.1
Einkauf,

3.2
Bearbeitung von Handelsgegenständen,

3.3
Erhaltung und Bestandspflege,

3.4
Beratung und Verkauf;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der dreimonatigen Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Gestaltung einer spezifischen Warengruppe:

1.1
Planung einer Warengruppe,

1.2
Durchführung und Kontrolle;

2.
Buchhändlerische Projekte:

2.1
Projektvorbereitung,

2.2
Projektdurchführung,

2.3
Projektnachbereitung;

3.
Buchhändlerisches E-Business:

3.1
Anforderungsanalyse,

3.2
Durchführung und Kontrolle;

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,

1.2
Betriebliche Organisation,

1.3
Berufsbildung,

1.4
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2
Teamarbeit und Kooperation,

2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit,

2.4
Elektronische Geschäftsabwicklung,

2.5
Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die branchenspezifische Systematik anwenden,

b)
die Gestaltung von Sortimentsstrukturen hinsichtlich Markt und Zielgruppen beurteilen sowie die Anordnung begründen,

c)
Kunden beraten und Waren verkaufen,

d)
Kasse führen und Zahlungsvorgänge bearbeiten sowie

e)
wirtschaftliche, betriebliche und soziale Rahmenbedingungen berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kaufmännische Steuerung und Warenwirtschaft,

2.
Geschäftsprozesse des Buchmarktes,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

4.
Absatz- und kundenorientierte Konzepte im Buchhandel.

(4) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Steuerung und Kontrolle der Warenbewegung durchführen und hierauf bezogene Rechenvorgänge bearbeiten,

b)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und für die Disposition nutzen sowie

c)
kaufmännische Schlussfolgerungen für den Betriebserfolg aus der Teilkostenrechnung und der Leistungsrechnung ableiten

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse des Buchmarktes bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Geschäftsprozesse Einkauf und Verkauf sowie Marketing und Lagerlogistik organisieren kann und dabei die folgenden Aspekte:

a)
Kundenorientierung,

b)
Produkte und Dienstleistungen,

c)
Markt, Zielgruppen und Kosten,

d)
Wertschöpfungskette des Buchmarktes,

e)
Bedeutung von Autoren, Titeln und Verlagen innerhalb der Literaturgattungen und -geschichte sowie innerhalb der Warengruppensystematik,

f)
Recherchetechniken und Informationsquellen

berücksichtigen kann;

die gewählte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B ist zu berücksichtigen;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Absatz- und kundenorientierte Konzepte im Buchhandel bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
kunden- und serviceorientiert handeln sowie situationsgerecht kommunizieren,

b)
betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von marktbezogenen Rahmenbedingungen analysieren und daraus den Handlungsbedarf und ein Konzept entwickeln,

c)
den Beitrag des Konzeptes für Kundenbindung, Erschließung neuer Bedarfe sowie Steigerung des Betriebserfolges erläutern und bewerten,

d)
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung des Sortiments zugrunde legen sowie

e)
die mit einem Konzept verbundenen absatz- und kundenorientierten Zielsetzungen gegenüber Kunden umsetzen

kann;

2.
der Prüfling soll auf der Grundlage einer ihm sieben Kalendertage vor dem Termin der Fachgesprächsprüfung bekannt gegebenen Aufgabe ein Konzept erstellen, dieses am Tag der Prüfung vorstellen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; die gewählte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C ist dabei zugrunde zu legen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Vorstellung des Konzeptes höchstens zehn Minuten betragen und das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Kaufmännische Steuerung und Warenwirtschaft 20 Prozent,

2.
Geschäftsprozesse des Buchmarktes 40 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,

4.
Absatz- und kundenorientierte Konzepte im Buchhandel 30 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 8 Zusatzqualifikation



(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte dreimonatige Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt C enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.


§ 9 Prüfung der Zusatzqualifikationen



(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 7 entsprechend.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.


§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2011 BuchhdlAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin vom 5. März 1998 (BGBl. I S. 462) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten


Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Buch und Medienwirtschaft
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 
1.1Branchenspezifische Systematik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1)
a) Warengruppensystematik des deutschen Buchhandels, insbeson-
dere im Bezug auf Literatur, Kultur, Wissenschaft und Technik,
begründen und anwenden
b) Bedeutung von Autoren, Titeln sowie Verlagen innerhalb von
Warengruppen bestimmen
c) Literaturgattungen und -formen sowie Epochen und Grundbegriffe
der Literaturgeschichte unterscheiden und bewerten
d) Gegenwartsliteratur und ausgewählte internationale Literatur im
Kontext der Weltliteratur einordnen
1.2Gegenstände und Dienstleistungen
des Buchmarktes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.2)
a) Gegenstände des Buchhandels, insbesondere Bücher, Zeitschrif-
ten und andere Printmedien, unterscheiden und ihre Bedeutung
für die Branche darstellen
b) Bücher, Zeitschriften und andere Printmedien von Angeboten in
digitaler Form unterscheiden und bewerten
c) kartografische Produkte unterscheiden
d) buchaffine Nebenprodukte beschreiben und ihre Bedeutung für
den Buchhandel begründen
e) Dienstleistungen des Buchmarktes und ihre Bedeutung für den
Unternehmenserfolg darstellen
f) Kriterien, insbesondere literarischer, künstlerischer, wissenschaft-
licher und technischer Art, für die qualitative Beurteilung des
Angebots im Ausbildungsbetrieb anwenden
1.3Herstellung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.3)
a) Aufbau von Büchern beschreiben, ihre Ausstattung bewerten
b) Schrift-, Papier- und Einbandarten unterscheiden
c) Satz-, Druck- und Bindetechniken unterscheiden
d) Formen elektronischen Publizierens unter Berücksichtigung recht-
licher Vorschriften und technischer Erfordernisse unterscheiden
1.4Buchmarktprozesse und -beteiligte
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.4)
a) Besonderheiten der Buchbranche und Leistungen des Buch-
marktes unter handelsbezogenen und kulturellen Aspekten be-
werten
b) die Wertschöpfungskette im Buchmarkt erläutern und den eige-
nen Betrieb in diese einordnen
c) Geschäftsprozesse des Buchmarktes und Geschäftsbeziehungen
zwischen den einzelnen Handelspartnern erläutern
d) Handelslandschaft im Sortimentsbuchhandel beschreiben
e) die Bedeutung und die unterschiedlichen Strukturen des Verlags-
wesens im Buchhandel beschreiben
f) Verlage und ihre Schwerpunkte unterscheiden
g) die Funktionsbereiche im Verlag beschreiben
1.5Rechtliche Bestimmungen
im Buchmarkt
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.5)
a) branchenspezifische Gesetze berücksichtigen
b) Rechte und Pflichten, die sich aus dem Preisbindungsgesetz
ergeben, anwenden
c) Bestimmungen des Urheberrechts berücksichtigen
d) branchenspezifische Rahmenbedingungen, insbesondere Ver-
kehrsordnung für den Buchhandel und Wettbewerbsregeln des
Börsenvereins des Deutschen Buchhandels anwenden
e) handelsrechtliche Bestimmungen, insbesondere zum Wettbe-
werb, Internethandel und Fernabsatz, anwenden
2Bibliografien und Recherche
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
 
2.1Bibliografien und Nachschlage-
systeme
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1)
a) Aufbau von Bibliografien kennen und Regeln des Bibliografierens
anwenden
b) das Verzeichnis lieferbarer Bücher und Barsortimentskataloge an-
wenden und auswerten
c) wichtige Fach- und Spezialkataloge, sowie Recherchemöglichkei-
ten im Internet nutzen; Methoden der Beschaffung antiquarischer
und vergriffener Werke anwenden
2.2Erweiterte buchhändlerische
Recherche
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.2)
a) Möglichkeiten der Volltextsuche nutzen
b) Recherchemöglichkeiten von fremdsprachigen Titeln im Internet
nutzen und Besonderheiten berücksichtigen
c) Angebote buchaffiner Nebenmärkte erschließen und Nutzen prü-
fen
d) Verzeichnisse oder Kataloge mit den bibliografischen Angaben er-
stellen
e) interaktive Web-Techniken und buchhandelsspezifische Portale
nutzen
2.3Buchhändlerische Fachinformation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.3)
a) Fachinformationen, insbesondere das Börsenblatt, auswerten
b) Buchmessen als Informationsquellen nutzen
c) Vorschauen, Internetauftritte der Verlage sowie Informationen von
Verlagsvertretern für die Beschaffung und das Angebot des Aus-
bildungsbetriebes nutzen
3Warenwirtschaft und Beschaffung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
 
3.1Warenwirtschaft
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.1)
a) Grundsätze, Aufgaben und Ziele der Warenwirtschaft erläutern,
das Warenwirtschaftssystem des Ausbildungsbetriebes nutzen
b) Zyklus eines Bestellvorganges anhand der Warenwirtschaft
beschreiben
c) Warengruppen anhand der Warengruppensystematik als Teil des
betrieblichen Warensortimentes unterscheiden
d) Bestände erfassen und kontrollieren
3.2Wareneingang
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.2)
a) Ware annehmen, Lieferungen nach Art, Menge und auf offene
Mängel prüfen, bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
b) Rechnungen und Lieferscheine mit den Bestell- und Warenein-
gangsdaten vergleichen und auf Richtigkeit prüfen, Abweichun-
gen und Unstimmigkeiten klären
c) Ware auszeichnen
3.3Lagerlogistik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.3)
a) bei der Lagerverwaltung des Ausbildungsbetriebes mitwirken und
die Lagerorganisation des Ausbildungsbetriebes begründen
b) Methoden der Lagerhaltung, Lagerbereinigung, insbesondere
Remissionen, unterscheiden und anwenden
c) bei der Inventur mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten, zur
Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
3.4Beschaffung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.4)
a) Formen der Beschaffung unterscheiden
b) Warennachbezug anhand der Warenwirtschaftsdaten durchführen
c) bei der Beschaffung wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen
d) Sonderkonditionen bei der Beschaffung berücksichtigen
e) Handelsbräuche, insbesondere die Verkehrsordnung, anwenden
4Einkauf
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 
4.1Sortimentsstruktur
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4.1)
a) die Sortimentsstruktur, insbesondere anhand der Marktausrich-
tung sowie Breite und Tiefe, beurteilen
b) Zusammenhänge zwischen Anordnung und inhaltlicher Struktur
des Sortiments begründen
c) Bedeutung der nicht preisgebundenen Produkte für das Sortiment
herausstellen
4.2Einkauf und Bestellung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4.2)
a) Bedarf an Waren unter Berücksichtigung der Umsatz- und
Bestandsentwicklung, der saisonalen Schwankungen sowie der
Absatzchancen ermitteln
b) Umsatzkennzahlen beim Einkauf berücksichtigen
c) Einkaufsmöglichkeiten bei Verlag, Zwischenbuchhandel und über
Einkaufsgemeinschaften sowie Bündelung bei Eigenbestellung
beurteilen und beim Einkauf nutzen
d) Waren bestellen
5Beratung und Verkauf
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
 
5.1Kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.1)
a) Waren und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes kundenori-
entiert anbieten, Preise begründen
b) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und
Verkaufsgesprächen anwenden
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommuni-
kationsformen berücksichtigen
d) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
e) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsge-
spräch situationsbezogen anwenden
f) Kundentypen und Verhaltensmuster im Kundengespräch indivi-
duell nutzen
g) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und in Verkaufs-
gesprächen nutzen
h) kulturelle Besonderheiten im Kundenkontakt berücksichtigen
5.2Buchhändlerische Beratung und
Verkauf
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.2)
a) Kunden beraten und Verkaufsgespräche führen, Kauf abschließen
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen, dem Kundeninteresse ent-
sprechende Bücher und Produkte aktiv anbieten
c) über Neuerscheinungen informieren, neue Bücher und Bestseller-
service anbieten
d) über Titel und Produktformen kundenorientiert beraten
e) Trends und innovative Ansätze als Verkaufsargument nutzen
f) Kundenbestellungen aufnehmen und bearbeiten
g) Auswirkungen der eigenen Verkaufstätigkeit auf Unternehmens-
erfolg, Kundenzufriedenheit und Kundenbindung berücksichtigen
5.3Kassenführung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.3)
a) Kasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen abwi-
ckeln, Kaufbelege erstellen
b) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Be-
lege weiterleiten
c) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten
d) Kassiervorgang als Mittel zur Kundenbindung nutzen
e) buchhandelsspezifische Zahlungsmittel erläutern
f) Besonderheiten beim Kassieren von Rechnungen berücksichtigen
und die erfolgreiche Durchführung des unbaren Zahlungsvor-
gangs sicherstellen
5.4Kundenbindung, Kundenservice
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.4)
a) das Spektrum der buchhändlerischen Dienstleistungen des Aus-
bildungsbetriebes kundenorientiert einsetzen
b) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Ver-
kaufserfolg beachten
c) für nicht lieferbare Bücher und Produkte vergleichbaren Ersatz
anbieten und erläutern
d) beim Einsatz besonderer Formen des Kundenservices im Ausbil-
dungsbetrieb mitwirken
e) Umtausch, Beschwerden und Reklamationen bearbeiten; recht-
liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
f) Beschwerdemanagement als Instrument zur Kundenbindung nut-
zen
g) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-
bindung beitragen
h) Kundendaten pflegen, Regelungen des Datenschutzes beachten
5.5Vertriebswege
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.5)
a) Vertriebswege des Buchhandels nutzen
b) Informationen zur Erschließung neuer Vertriebswege auswerten
und nutzen
c) Waren unter Berücksichtigung von Kundenwünschen sowie wirt-
schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten versenden
d) besondere Anforderungen der Firmenkunden bei der Organisation
des Vertriebs berücksichtigen
e) Besonderheiten des Rechnungsverkaufs und Versands berück-
sichtigen
f) Vor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unternehmen
und Kunden beurteilen
5.6Anwenden einer Fremdsprache bei
Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.6)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten
c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache
6Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
 
6.1Märkte und Zielgruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.1)
a) Strukturen der Buchhandelslandschaft bei Marketingentscheidun-
gen berücksichtigen
b) Marktdaten erfassen, Marktsituation am Standort unter wirt-
schaftlichen und regionalen Gesichtspunkten beurteilen und
Schlussfolgerungen für das Marketing ziehen
c) Informationen über Kauf- und Konsumverhalten von bestehenden
und potenziellen Zielgruppen ermitteln und für Marketingmaßnah-
men aufbereiten
d) Kundenwünsche und -bedürfnisse ermitteln, mit betrieblichen
Leistungsangeboten vergleichen und daraus bedarfsgerechte Vor-
gehensweisen ableiten
6.2Marketingkonzepte
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.2)
a) Ergebnisse der Marktforschung für die Entwicklung, Planung und
Durchführung eines Marketingkonzeptes nutzen
b) Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente ein-
setzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
c) Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
d) Möglichkeiten der freien Preisgestaltung als Instrument der Ange-
botspolitik nutzen
6.3Verkaufsförderung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.3)
a) visuelle Verkaufsförderung gezielt einsetzen
b) anlass- und zielgruppenbezogene Informationen für die Verkaufs-
förderung einsetzen
c) verkaufsstarke und verkaufsschwache Zonen feststellen und
Maßnahmen zur Verkaufsförderung ableiten
d) verkaufsfördernde Maßnahmen planen, durchführen und auswer-
ten
6.4Warenpräsentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.4)
a) verkaufspsychologische Erkenntnisse bei der Gestaltung der Wa-
renpräsentation berücksichtigen
b) Ladengestaltung und Lichtdesign zur Warenpräsentation nutzen
c) Präsentationsflächen im Rahmen der innerbetrieblichen Werbung
gestalten
d) Schaufensterplan erstellen und Schaufenster dekorieren
e) eigene Dekorationsmittel und Materialien der Verlage einsetzen
6.5Werbung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.5)
a) Werbeplan erstellen
b) Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung von Kosten
und Erfolg einsetzen
c) Medien zielgruppenorientiert einsetzen
d) Erfolg der Werbemaßnahmen beurteilen
6.6Öffentlichkeitsarbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.6)
a) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit planen, durchführen und be-
urteilen
b) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung unterscheiden
und koordinieren
c) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen
durchführen
d) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksich-
tigen
7Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
 
7.1Rechnerische
Abwicklung und Zahlungsverkehr
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7.1)
a) Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung er-
fassen
b) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Abrechnungs-Gesell-
schaften prüfen
c) Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechne-
risch bearbeiten und abwickeln
d) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
7.2Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7.2)
a) Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb als Infor-
mations- und Kontrollsystem anwenden
b) kaufmännische Schlussfolgerungen aus der Kosten- und Leis-
tungsrechnung ableiten und an der Erfolgsrechnung mitwirken
7.3Kaufmännische Steuerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7.4)
a) betriebliche Kennzahlen, insbesondere des Umsatzes, des Lager-
umschlags und der Rentabilität sowie Handelsspanne und Roh-
ertrag, ermitteln und für die Disposition nutzen
b) Statistiken erstellen und zur Vorbereitung von Entscheidungen
aufbereiten
c) Maßnahmen der Steuerung vorbereiten und bei deren Durchfüh-
rung mitwirken
d) Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument nutzen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der sechsmonatigen Wahlqualifikationseinheiten


Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Sortiment
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
 
1.1Planung und Organisation
von Veranstaltungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1.1)
a) Veranstaltungen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben
planen, organisieren und durchführen
b) Marketingmaßnahmen durchführen
c) Veranstaltungen abrechnen und auswerten
d) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksich-
tigen
e) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen
durchführen
1.2Sortimentspolitik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1.2)
a) Geschäftskonzepte des Buchhandels, insbesondere Filial- und
Lagerkonzepte, Vertriebs- und Sortimentsausrichtung, vergleichen
und in Bezug auf den Ausbildungsbetrieb bewerten
b) das Sortiment unter Berücksichtigung seiner Struktur, der Stand-
ortbedingungen, Marktgegebenheiten, Trends und betrieblichen
Vorgaben gestalten; Angebotsanpassungen entwickeln
c) Chancen und Risiken von Nebensortimenten und Vertriebswegen
bewerten
d) Möglichkeiten der Preisgestaltung nicht preisgebundener Waren
für die Sortimentspolitik nutzen
1.3Einkaufsplanung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1.3)
a) Bezugsformen, Bestellwege und Bestelltechniken unter Berück-
sichtigung von Bezugs- und Zahlungskonditionen beurteilen und
anwenden
b) Budgetierung als Steuerungsinstrument einzelner Sortimentsseg-
mente nutzen
c) den Barsortimentsanteil des Ausbildungsbetriebes begründen
d) Kontakte mit Verlagsvertretern pflegen
e) Vertreterbesuche vorbereiten und durchführen
f) Konditionen von Objektarten prüfen
1.4Optimierter Einsatz der Warenwirt-
schaft
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1.4)
a) Warenwirtschaftsysteme unterscheiden und im Hinblick auf die
Anforderungen des Betriebes bewerten
b) Warenfluss artikelgenau und zeitnah erfassen
c) Statistiken und Kennzahlen aus der Warenwirtschaft erstellen,
analysieren sowie betriebswirtschaftlich auswerten
d) Umsatz- und Umschlagszahlen nach Titeln, Warengruppen und
Lieferanten auswerten
e) Datensicherheit und -integrität der Warenwirtschaft prüfen, Daten
pflegen
1.5Logistik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1.5)
a) logistische Beziehungen zwischen Sortiment, Verlag, Auslieferung
und Zwischenbuchhandel betriebswirtschaftlich beurteilen
b) Lieferwege, insbesondere Bücherwagendienste, auf Effizienz und
Kosten prüfen und Wirtschaftlichkeit bewerten
c) Warenströme steuern und optimieren
2Verlag
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
 
2.1Programmplanung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.1)
a) das Verlagsprogramm, insbesondere anhand der Marktausrichtung
sowie Breite und Tiefe, beurteilen
b) Medienprodukte, insbesondere Digital- und Printprodukte, Inser-
tionsprodukte, Lizenzen und Nebenrechte sowie Dienst- und Ser-
viceleistungen, unterscheiden
c) bei der Planung und Konzeption von Medienprodukten unter
Berücksichtigung von Zielgruppen und Marktausrichtung mitwir-
ken
d) Medienprodukte unter Berücksichtigung der Kostenrechnung pla-
nen
e) digitale Produkte unterscheiden und unter Produktions-, Absatz-
und Kostenaspekten bewerten
f) Bedeutung von Akquise und Betreuung von Autoren für den Verlag
bewerten
g) Entwürfe für Verträge mit Autoren, Übersetzern und Bildautoren
vorbereiten
h) Möglichkeiten der Bildbeschaffung und des Erwerbs der Bildrechte
recherchieren und bewerten
2.2Herstellung und Produktion
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.2)
a) Termine planen, festlegen und deren Einhaltung kontrollieren
b) Herstellungsverfahren für Print-, Digital- und Nebenprodukte unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Kriterien sowie
betrieblicher Vorgaben auswählen
c) Angebote einholen, vergleichen und auswählen
d) Kalkulationen und Deckungskostenbeitragsrechnungen erstellen
e) Aufträge vergeben
f) an der Layouterstellung von Print- und digitalen Produkten und
dabei an der Umsetzung konzeptioneller Vorgaben aus Marketing
und Lektorat mitwirken
g) Produktionsprozesse koordinieren sowie Kosten überwachen
h) Verkaufspreise kalkulieren
2.3Marketing und Werbung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3)
a) Kundenwünsche und -bedürfnisse ermitteln und Verfahren der
Preisfindung anwenden
b) Werbemaßnahmen für Handels- und Endkunden unterscheiden
und koordinieren
c) an der Entwicklung von Werbemitteln und verkaufsfördernden
Maßnahmen unter Berücksichtigung von Werbeetats mitwirken
d) Rezensionsexemplare versenden
e) Strukturen des Rezensionswesens verkaufsfördernd nutzen,
Rezensionen auswerten
f) Werbestrategien, insbesondere unter Berücksichtigung von Preis,
Ausstattung und Zielgruppe, entwickeln
2.4Verkauf
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.4)
a) bei der Entwicklung von Verkaufsstrategien mitwirken
b) Organisation, Betreuung und Steuerung des Außendienstes unter-
stützen
c) Vertreterkonferenzen vorbereiten und organisieren
2.5Vertrieb
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.5)
a) Vertriebsdaten ermitteln und auswerten
b) Bezugs- und Konditionenmodelle entwickeln und anbieten
c) Vertriebswege auswählen
d) die Auftragsabwicklung und die Rechnungsstellung steuern, Aus-
lieferungen koordinieren
2.6Rechte und Lizenzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.6)
a) Auswirkungen von Erwerb, Sicherung und Verkauf von Verwer-
tungs- und Nutzungsrechten bewerten
b) bei Abschluss von Verlags- und Lizenzverträgen mitwirken
3Antiquariat
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
 
3.1Einkauf
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3.1)
a) Angebote bearbeiten und bewerten; Gegenstände des Antiqua-
riats aus Privathand und aus Doublettenbeständen öffentlicher
Bibliotheken ankaufen und kollationieren
b) Gegenstände des Antiquariats, insbesondere unter Berücksich-
tigung des Preises und des Zustands, beschaffen
c) antiquariatsspezifische Internetportale nutzen
d) Gegenstände des Antiquariats ersteigern
e) aus Restbeständen von Verlagen und aus Antiquariatskatalogen
bestellen; Bezugsquellen erschließen
f) Gegenstände des Antiquariats, insbesondere historische Buchgat-
tungen, Druck- und Originalgrafiken und Handschriften, bewerten
g) Einkaufsentscheidungen unter Berücksichtigung der Marktsitua-
tion sowie literarischer, künstlerischer, wissenschaftlicher und wa-
renkundlicher Gesichtspunkte treffen
h) Verkaufspreise unter Berücksichtigung antiquariatsspezifischer
Besonderheiten kalkulieren
i) Finanzplanung und Budgetierung beim Einkauf berücksichtigen
3.2Bearbeitung von Handels-
gegenständen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3.2)
a) Bücher in Bibliografien auffinden und unterschiedliche Verzeich-
nungsprinzipien berücksichtigen
b) Hilfsmittel und Literatur für eine verkaufsfördernde zusätzliche
Beschreibung nutzen
c) das Internet, insbesondere die Online-Kataloge der Bibliotheken,
zur Recherche nutzen
d) Werksverzeichnisse und Kataloge mit Verzeichnung von Original-
und Druckgrafik nutzen
e) Einbände beschreiben
f) versteckte Bibliografien nutzen
g) Katalogeintrag mit bibliografischer Aufnahme und Zustandsbe-
schreibung erstellen und in Datenbank übertragen
3.3Erhaltung und Bestandspflege
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3.3)
a) Materialien, insbesondere Papier, Leder und Pergament, unter-
scheiden
b) Bücher und Grafiken zur Erhaltung reparieren und pflegen
c) Lagersystematik erstellen und verwalten
d) Bestände und Datenbanken pflegen
3.4Beratung und Verkauf
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3.4)
a) Kunden über Gegenstände des Antiquariats informieren
b) Angebote erstellen
c) Preise gegenüber den Kunden begründen
d) Kundenwünsche, insbesondere von Bibliotheken, Bibliophilen und
Sammlern, feststellen und bearbeiten
e) nicht vorrätige Bücher und Zeitschriften auffinden, insbesondere
über Handelspartner und Auktionen
f) Bücher im Kundenauftrag begutachten
g) über bibliophile Besonderheiten von Büchern informieren
h) Antiquariatskataloge sowie Sonderlisten und Spezialangebote pla-
nen, erstellen, gestalten und versenden
i) den Beitrag des Antiquariats für die Erhaltung von Kulturgütern
aufzeigen


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der dreimonatigen Wahlqualifikationseinheiten


Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Gestaltung einer spezifischen Waren-
gruppe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
 
1.1Planung einer Warengruppe
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1.1)
a) Warengruppensystematik als Mittel der logistischen, betriebswirt-
schaftlichen und wissenschaftlichen Standardisierung und Struk-
turierung im Buchhandel nutzen
b) Rahmenbedingungen, insbesondere kurzfristige und langfristige
Marktchancen einer spezifischen Warengruppe, analysieren
c) Produktangebot der Verlage und Lieferanten einer spezifischen
Warengruppe bewerten
d) Produkte, insbesondere nach Zielgruppen, Editionsformen, Aus-
stattung, Qualität und Inhalt, bewerten
e) Chancen und Risiken im Hinblick auf die Gestaltung einer Waren-
gruppe abwägen, Kalkulationen erstellen und dabei insbesondere
die Vorgaben der Sortimentspolitik berücksichtigen
f) spezifische Warengruppe auswählen, unter Berücksichtigung der
Sortimentspolitik Ziele formulieren und Budget planen
g) Marketingmaßnahmen auswählen
1.2Durchführung und Kontrolle
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1.2)
a) inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Planung mit
Beteiligten abstimmen
b) Gestaltung der Warengruppe umsetzen, koordinieren und doku-
mentieren
c) Kundenresonanz feststellen
d) wirtschaftlichen Nutzen für den Betrieb ermitteln
e) Handlungsempfehlungen für den Betrieb ableiten
2Buchhändlerische Projekte
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
 
2.1Projektvorbereitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2.1)
a) Projekte auswählen, Zielgruppen festlegen und Ziele formulieren
b) Projekte planen; kundenorientierte, inhaltliche, organisatorische,
zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksich-
tigen
c) Projektablaufplan erstellen und mit Beteiligten abstimmen
d) Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten; Verant-
wortlichkeiten festlegen
2.2Projektdurchführung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2.2)
a) Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter
koordinieren
b) Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren
c) Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren
d) Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen
ergreifen
2.3Projektnachbereitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2.3)
a) Zielerreichung kontrollieren
b) Abschlussbericht erstellen, Projektergebnisse für die interne und
externe Verwertung aufbereiten
c) Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen
3Buchhändlerisches E-Business
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
 
3.1Anforderungsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3.1)
a) IT-Infrastruktur analysieren, Zielgruppen festlegen, Handlungsbe-
darf feststellen und mit Beteiligten abstimmen
b) Dienstleistungsangebote vergleichen, Kooperationen eingehen
c) kundenorientierte, technische, organisatorische, zeitliche, perso-
nelle und finanzielle Anforderungen ermitteln
d) Ablaufplan erstellen
3.2Durchführung und Kontrolle
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3.2)
a) Ablaufplan umsetzen und Ergebnisse kontrollieren
b) Zwischenschritte und Ergebnis testen und dokumentieren
c) Ergebnis für den Geschäftsablauf freigeben, Funktionalität sicher-
stellen
d) Nutzen für den Betrieb und für die Zielgruppen ermitteln
e) Handlungsempfehlungen für den Betrieb ableiten
f) Ergebnisse im Betrieb kommunizieren


Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
 
1.1Stellung des Buchhandels
in der Gesamtwirtschaft
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1.1)
a) Stellung und Funktion des Buchhandels in Gesellschaft, Wirtschaft
und Kultur erläutern
b) Leistungen des Buchhandels an Beispielen des Ausbildungsbe-
triebes erläutern
c) Besonderheiten, die sich aus dem kulturpolitischen Auftrag erge-
ben, begründen
d) Aufbau und kulturpolitische Aktivitäten der Branchenorganisation
darstellen
1.2Betriebliche Organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1.2)
a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen
Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken einzel-
ner Funktionsbereiche erklären
c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Betrieb darstel-
len
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Kooperationspart-
nern, Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Berufsvertretun-
gen erläutern
1.3Berufsbildung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1.3)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und
Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Ent-
wicklung begründen sowie den Nutzen beruflicher Aufstiegs- und
Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
1.4Personalwirtschaft, arbeits- und
sozialrechtliche Vorschriften
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1.4)
a) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie
für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen
beachten
b) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu
ihrer Umsetzung beitragen; Personaleinsatzpläne erstellen
c) Arbeitsverträge unter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und sozi-
alversicherungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1.5)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
e) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1.6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-
gie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation,
Information und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
 
2.1Arbeitsorganisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2.1)
a) die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollie-
ren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle
Aspekte berücksichtigen
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken
einsetzen
c) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinforma-
tionen nutzen
2.2Teamarbeit und Kooperation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2.2)
a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,
Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
b) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben
c) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
d) Konflikte analysieren, Lösungsalternativen entwickeln
e) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
f) Rückmeldungen geben und entgegennehmen
g) die eigene Handlungskompetenz als wesentliche Voraussetzung
für den Unternehmenserfolg erkennen
2.3Informations- und
Kommunikationssysteme,
Datenschutz und Datensicherheit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2.3)
a) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-
fung nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgaben- und kun-
denorientiert einsetzen
c) Nachhaltigkeit und Bestand von Datenformen und -trägern bewer-
ten
d) Daten pflegen und sichern und dabei Regelungen des Datenschut-
zes beachten
e) Techniken des Dokumentenmanagements anwenden
2.4Elektronische Geschäftsabwicklung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2.4)
a) Hardware-Probleme, insbesondere bei Computern und Peripherie
analysieren, Maßnahmen veranlassen
b) Software-Probleme, insbesondere bei Betriebssystem, Standard-
software, Warenwirtschaftssystem und Server-Software analysie-
ren, Maßnahmen veranlassen
c) netzwerk- und internetbasierte Anwendungen und Dienste, insbe-
sondere Sicherheitssoftware, Serverdienste, Web-Service, warten
d) Webseite aktualisieren und pflegen
e) die digitale Wertschöpfungskette im Kontext betrieblicher Optimie-
rungen nutzen
2.5Qualitätssicherung betrieblicher
Abläufe
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2.5)
a) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüs-
sen, Entscheidungswegen und Schnittstellen darstellen
b) Einflussfaktoren auf die Qualität an der eigenen Prozesskette ana-
lysieren und qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
kontext durchführen
c) Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit sowie
dessen Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg darstellen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im Be-
trieb beitragen



Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.

Erstes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Branchenspezifische Systematik,

Abschnitt A Nummer 1.2 Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,

Abschnitt A Nummer 1.3 Herstellung,

Abschnitt A Nummer 1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte,

Abschnitt A Nummer 1.5 Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt,

Abschnitt D Nummer 1.1 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,

Abschnitt D Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,

Abschnitt D Nummer 1.3 Berufsbildung,

Abschnitt D Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

Abschnitt D Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt D Nummer 1.6 Umweltschutz

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 5.1 Kundenorientierte Kommunikation,

Abschnitt A Nummer 5.2 Buchhändlerische Beratung und Verkauf,

Abschnitt A Nummer 5.3 Kassenführung,

Abschnitt A Nummer 7.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,

Abschnitt D Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,

Abschnitt D Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.1 Warenwirtschaft,

Abschnitt A Nummer 4.1 Sortimentsstruktur,

Abschnitt D Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6.3 Verkaufsförderung,

Abschnitt A Nummer 6.4 Warenpräsentation,

Abschnitt A Nummer 6.5 Werbung,

Abschnitt A Nummer 6.6 Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2.1 Bibliografien und Nachschlagesysteme,

Abschnitt A Nummer 2.2 Erweiterte buchhändlerische Recherche,

Abschnitt A Nummer 2.3 Buchhändlerische Fachinformation,

Abschnitt A Nummer 5.4 Kundenbindung, Kundenservice,

Abschnitt A Nummer 5.5 Vertriebswege,

Abschnitt A Nummer 5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.3 Lagerlogistik,

Abschnitt A Nummer 3.4 Beschaffung,

Abschnitt A Nummer 7.2 Kosten- und Leistungsrechnung zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang,

Abschnitt A Nummer 4.2 Einkauf und Bestellung,

Abschnitt D Nummer 2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung,

Abschnitt D Nummer 2.5 Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6.1 Märkte und Zielgruppen,

Abschnitt A Nummer 6.2 Marketingkonzepte

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1 Sortiment,

Abschnitt B Nummer 2 Verlag oder

Abschnitt B Nummer 3 Antiquariat zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 1 Gestaltung einer spezifischen Warengruppe,

Abschnitt C Nummer 2 Buchhändlerische Projekte oder

Abschnitt C Nummer 3 Buchhändlerisches E-Business

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 7.3 Kaufmännische Steuerung zu vermitteln.