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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin (BuchhdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 422 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-65 Berufliche Bildung

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.