(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Arbeitsplanung und -organisation,
- 2.
- Gestaltungsgrundlagen,
- 3.
- Flexografie,
- 4.
- Datenhandling,
- 5.
- Bildbearbeitung,
- 6.
- Produktorientierte Gestaltung,
- 7.
- Produktionstechnik,
- 8.
- Formherstellung und Gravur,
- 9.
- Kaufmännische Auftragsbearbeitung;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kommunikation und Kundenberatung.
Anlage FlexogrAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie ... 1 Arbeitsplanung und -organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale ... 5 2 Gestaltungsgrundlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Grundelemente der Gestaltung unter ... 3 Flexografie (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Sammelformen auf Stempel- oder ... 4 Datenhandling (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen ... 5 Bildbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Bilddaten übernehmen und bezogen auf das ... Gestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Erzeugnisse der Flexografie unter ... mieren 7 7 Produktionstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Analog-Digital-Wandlungen durchführen b) ... 7 8 Formherstellung und Gravur (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und ... Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... 5 Kommunikation und Kundenberatung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) deutsch- und englischsprachige Informationen ...