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§ 6 - Flexografen-Ausbildungsverordnung (FlexogrAusbV)

V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-64 Berufliche Bildung
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§ 6 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung, Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Aufgabenstellungen zu analysieren, einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten und zu dokumentieren,

b)
eine produktionsorientierte Arbeitsplanung produktspezifisch durchzuführen,

c)
Produktionsdaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten,

d)
flexografische Erzeugnisse herzustellen sowie Medienprodukte unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten zu gestalten und technisch zu realisieren;

2.
der Prüfling soll drei Prüfungsstücke erstellen:

a)
Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Gestaltung eines Medienproduktes; nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen;

b)
das Prüfungsstück II besteht aus dem Herstellen von Stempeln mit Schrift, Linie und Grafik;

c)
das Prüfungsstück III besteht aus dem Herstellen eines weiteren Flexografieproduktes;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; dabei soll die Prüfungszeit für das Prüfungsstück I sieben Stunden, für die Prüfungsstücke II und III jeweils 150 Minuten nicht überschreiten;

4.
das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent und die Prüfungsstücke II und III sind jeweils mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsaufträge zu planen und Verfahrenswege festzulegen, den Datenfluss zu überwachen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

b)
Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umzusetzen,

c)
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

d)
medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,

e)
Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auszuwählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anzuwenden;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

a)
Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

b)
Medienprodukte ausgabegerecht zu erstellen,

c)
Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufzubereiten,

d)
branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anzuwenden,

e)
Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen und zu optimieren,

f)
Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben zu steuern und zu optimieren;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

a)
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

b)
Korrekturen normgerecht durchzuführen,

c)
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

d)
Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,

e)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Medienproduktion 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Kommunikation 10 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 6 FlexogrAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlexogrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlexogrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlexogrAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...