Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu §
28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von
- 1.
- Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
- 2.
- Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).