Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach §
2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme der nach §
3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt:
- 1.
- von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2.
- von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.