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§ 2 - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)

Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 8601-5 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte



Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von

1.
Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und

2.
Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).



 

Zitierungen von § 2 RBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RBEG Grundsatz
... 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ...
§ 3 RBEG Abgrenzung der Referenzhaushalte
... Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen ...
§ 4 RBEG Abgrenzung untere Einkommensschichten
... Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der ... der Regelbedarfe berücksichtigt: 1. von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und 2. von den Familienhaushalten nach ... 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und 2. von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der ...
§ 10 RBEG Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung
... hinsichtlich der Verteilung der Verbrauchsausgaben von Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 auf Kinder und Jugendliche als Grundlage für die Ermittlung von ...