§ 9 Entschädigung
1Für Personal, das auf Grund einer Anordnung nach
§ 8 Absatz 2 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt.
2Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 der
Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.
Frühere Fassungen von § 9 PSG
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Zitierungen von § 9 PSG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 2 PTSRNG Folgeänderungen ... (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, werden die Wörter „oder dem nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium ...
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 12 KostRÄG 2021 Änderung weiterer Rechtsvorschriften ... oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld." (3) § 9 Absatz 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. November ...
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