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Artikel 48 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 48 Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes


Artikel 48 ändert mWv. 1. Dezember 2021 PSG § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12

(FNA 900-16)

Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen

(Postsicherstellungsgesetz - PSG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen)."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und Telekommunikationsdiensten" sowie die Wörter „oder Telekommunikationsdiensten" gestrichen.

3.
Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt und werden die Wörter „oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" gestrichen.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Wort „Entgelte" und das Semikolon gestrichen.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

d)
In Satz 1 werden die Wörter „und den Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.

e)
In Satz 2 werden die Wörter „und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3" gestrichen.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und die Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen."

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 4 bis 9 werden aufgehoben.

bb)
Die Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 4 bis 6.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.