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Artikel 48 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35)
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe Artikel 61; FNA: 900-17/1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe Artikel 61; FNA: 900-17/1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Artikel 48 Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
(FNA 900-16)
Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen
(Postsicherstellungsgesetz - PSG)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen)."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und Telekommunikationsdiensten" sowie die Wörter „oder Telekommunikationsdiensten" gestrichen.
- 3.
- Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt und werden die Wörter „oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Wort „Entgelte" und das Semikolon gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- d)
- In Satz 1 werden die Wörter „und den Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.
- e)
- In Satz 2 werden die Wörter „und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3" gestrichen.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und die Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen."
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 4 bis 9 werden aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 4 bis 6.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/48_TKMoG.htm