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Synopse aller Änderungen des Arbeitssicherstellungsgesetz am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 13 des WDModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ASG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften
    § 1 Vorrang des freien Arbeitsvertrags
    § 2 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen
    § 3 Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen
    § 4 Anwendungsbereich
    § 5 Befreiungen
    § 6 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen
Zweiter Abschnitt Beschränkung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
    § 7 Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
    § 8 Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit
    § 9 Zustimmungsverfahren
Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
    1. Unterabschnitt Verpflichtungsvorschriften
       § 10 Inhalt der Verpflichtung
       § 11 Verpflichtungsbehörden
       § 12 Grundsätze für die Verpflichtung
       § 13 Verpflichtungsbescheid
    2. Unterabschnitt Rechtsstellung der verpflichteten Person
       § 14 Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses
       § 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft
       § 16 Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
       § 17 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben
    3. Unterabschnitt Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung
       § 18 Allgemeines
       § 19 Krankenversicherung
       § 20 Unfallversicherung
       § 21 Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und Zuständigkeit
       § 22 Rentenversicherung Entgelt und Beiträge
       § 23 Arbeitslosenversicherung
       § 23a Pflegeversicherung
Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
    § 24 Auskunftspflicht
    § 25 Persönliche Vorstellung
    § 26 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens
    § 27 Rechtsweg
Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften
    1. Unterabschnitt Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse
       § 28 Anwendung der §§ 14 bis 23
    2. Unterabschnitt Ausbildungsveranstaltungen Bereithaltungsbescheid
       § 29 Ausbildungsveranstaltungen
       § 30 Bereithaltungsbescheid
    3. Unterabschnitt Sonderregelungen
       § 31 Zumutung von Gefahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
(Text neue Fassung)

Sechster Abschnitt Datenverarbeitung
    § 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden
    § 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
    § 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten
Siebter Abschnitt Schlussvorschriften

    § 32 Verletzung von Sicherstellungsvorschriften
    § 33 (weggefallen)
    § 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung
    § 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
    § 36 Begriffsbestimmung
    § 37 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
    § 38 Rechtsverordnung
    § 39 Einschränkung von Grundrechten
    § 40 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 4 Anwendungsbereich


(1) 1 Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

1. bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,

1a. bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,

1b. bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,

1c. bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie

1d. bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,

2. bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

3. bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,

4. in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,

4a. in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,

5. in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,

6. in Betrieben der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung,

7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,

8. bei der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,

9. bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach § 31f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen,

10. bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen.

2 Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(2) 1 Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. 2 Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. 3 Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland auch zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 1b, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, und



1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und

2. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9.



§ 6 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. 2 Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.



1 Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, in der Bundespolizei, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. 2 Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31a (neu)




§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Geburtsdatum und Geburtsort,

4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.

(3) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31b (neu)




§ 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31c (neu)




§ 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden.

(2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.

§ 38 Rechtsverordnung


vorherige Änderung

(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.



(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.