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Artikel 13 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Artikel 13 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 1. Januar 2026 ASG § 4, § 6, § 31a (neu), § 31b (neu), § 31c (neu), § 38

Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Sechster Abschnitt: Datenverarbeitung

§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden

§ 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung

§ 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten".

b)
Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Siebter Abschnitt: Schlussvorschriften".

2.
§ 4 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und".

3.
In § 6 wird die Angabe „im Bundesgrenzschutz" durch die Angabe „in der Bundespolizei" ersetzt.

4.
Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt Datenverarbeitung

§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden

(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Geburtsdatum und Geburtsort,

4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,

5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.

(3) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.

§ 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung

Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest.

§ 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten

(1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden.

(2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind."

5.
Die Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Siebter Abschnitt Schlussvorschriften".

6.
§ 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt."