Das
Energiestatistikgesetz vom
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuerbaren Energieträgern auszuweisen."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren."
- 2.
- Dem § 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren."
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „den Bezug von" durch die Wörter „die in ihr Netz eingespeiste" ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- die vom Einspeiser selbst erzeugte und verbrauchte Elektrizität aus Energieträgern nach Buchstabe a aus Anlagen mit Anschluss an das Netz des Netzbetreibers,".
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „100" wird durch die Angabe „500" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Einsatz von Bioenergieträgern jeweils nach Art und nach Herkunft aus dem In- und Ausland,".
- cc)
- In Buchstabe d werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „Einfuhr und" eingefügt.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst sich nach Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils geltenden Fassung."
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786