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§ 7 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Erhebungen über erneuerbare Energieträger



1Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr

1.
bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung:

a)
die in ihr Netz eingespeiste Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde,

b)
die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität eingespeist wird,

c)
deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unterteilt;

d)
die vom Einspeiser selbst erzeugte und verbrauchte Elektrizität aus Energieträgern nach Buchstabe a aus Anlagen mit Anschluss an das Netz des Netzbetreibers,

2.
bei höchstens 6.000 Betreibern von Kläranlagen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,

b)
Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,

c)
Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern,

d)
Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Ländern;

3.
bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
Art und Leistung der Anlage,

b)
erzeugte Wärme nach Verwendungsarten,

c)
Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern;

4.
bei höchstens 500 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
Art und Leistung der Anlage,

b)
Einsatz von Bioenergieträgern jeweils nach Art und nach Herkunft aus dem In- und Ausland,

c)
erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,

d)
Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Einfuhr und Ausfuhr.

2Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst sich nach Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils geltenden Fassung.



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Frühere Fassungen von § 7 EnStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 3 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EnStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EnStatG Erhebungen
... -exporte (§ 6), 5. über erneuerbare Energieträger (§ 7 ), 6. über die Energieverwendung (§ ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... nach § 6 die Leitungen der Unternehmen; 5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine ... für die allgemeine Versorgung betreiben; 6. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen ...
§ 11 EnStatG Anschriftenübermittlung
... für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen ...
§ 13 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 3 EAG EE Änderung des Energiestatistikgesetzes
... Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ...