Dem §
16 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) wird folgender Absatz 7 angefügt:
-
„(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind."
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730