§
1a des
Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel
3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angeführt:
„(2) §
23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall."