Artikel 18 - Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)

Artikel 18 Inkrafttreten


Artikel 18 ändert mWv. 1. Juli 2011 BFDG § 17

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 § 17 Absatz 3 sowie die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Mai 2011.



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