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Artikel 2 - Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG (PostLEntgFFV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818 (Nr. 22); Geltung ab 01.01.2008
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Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 PostSZV § 1a (neu)

Nach § 1 der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120) wird folgender § 1a eingefügt:

 
„§ 1a Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2011

Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2011 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2

1.
zugestanden hat oder

2.
im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PostLEntgFFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLEntgFFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 813
Artikel 2 PostSZahlFFV Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
... 1a der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt ...